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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei
Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von
Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von
besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller
Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer
ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und
Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer
der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine
krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen
Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen
kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung,
dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung
nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die
emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 328.
(1) Durch Vertrag kann eine
Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 50.
(1) Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes
sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder
in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche
Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören,
dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 47.
Fällt das
Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 161.
(1) Hat jemand
unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im
Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den
Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 201.
Die Verjährung der
in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die
Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist
verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Frist abläuft. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 213.
Auf die
Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die
Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung). |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
280.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch
die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle
teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen
Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse
hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§
346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
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Finanzpolitik Maßnahmen des Staates, die sich auf die
Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe
der öffentlichen Ausgaben richten
Finanzwechsel Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt,
sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient |
Double Eagle auf 20 Dollar lautende und einen Adler als
Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!
Dow-Jones-lndex Index der New Yorker Börse, der den
Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für
Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public
utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz
nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen
d/p documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur
gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso! |
Kapitalverkehrsteuer Steuer auf den Umsatz von
Kapitalwerten
Kartell vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger
Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche
Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu
beeinflussen |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bankhaftung bei unterbliebener Kreditkündigung
Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen
Lage eines gewerblichen Kreditnehmers und das Unterlassen einer früheren
Kündigung eines bestehenden Betriebsmittelkredits reichen grundsätzlich allein
noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres
Kunden zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das
Verhalten des Geldinstituts als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger
erscheinen lassen.
Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass ein sittenwidriges
Verhalten der Bank dann angenommen werden kann, wenn sie ihren Kreditnehmer im
Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits zum Widerruf von
Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlasst, um sich aus entsprechenden
Zahlungseingängen auf Kosten des Lieferanten zu befriedigen.Urteil des BGH vom 29.05.2001
VI ZR 114/00 |
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