|
|
|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Manche Banken verlangen Gebühren für die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen.
Doch solche gesetzlich verordneten Maßnahmen dürfen betroffenen Kunden nicht in
Rechnung gestellt werden. Eine Bank muss die Aufwendungen dafür als Teil ihrer
Betriebskosten selbst tragen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.OLG
Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1998, AZ: 6 U 205/97 / Urteil vom BGH 19. Oktober
1999, AZ XI ZR 8/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. (3) Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für
den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. |
§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 36.
Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 147.
(1) Der einem Anwesenden
gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der
einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 190.
Im Falle der
Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist
an berechnet |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 219.
Als rechtskräftige
Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter
Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urteil.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so
hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt. |
| |
Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
dezentralisierter Zahlungsverkehr gebundener Zahlungsverkehr,
den die ermächtigten Geldinstitute direkt, jedoch unter Kontrolle abwickeln.
Gegensatz = zentralisierter Zahlungsverkehr
Disagio ital. = Abschlag; meistens in Prozenten ausgedrückte
Differenz zwischen einem Nenn- oder Paritätswert und einem Minderpreis.
Gegensatz = Agio
Diskette magnetisch lesbarer Datenträger, ähnlich einer
flexiblen Schallplatte. Durch die steigende Aufzeichnungskapazität, den direkten
Zugriff und die leichte Transportmöglichkeit gewinnt die Diskette immer mehr
Bedeutung in der EDV |
Kleinkredit Kredit zur Finanzierung von persönlichen
Bedürfnissen - Wohnungs-, Autokauf usw. -; vorwiegend von unselbständig
Erwerbstätigen aufgenommen
Kommanditgesellschaft Personengesellschaft, bestehend aus
persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und mit einer bestimmten
Vermögenseinlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Auskunftsanspruch des Girokonto-Inhabers auch nach
Jahren
Ein Bankkunde behauptete, sein Geldinstitut habe ihm durch
unsachgemäße Optionsgeschäfte über Jahre hinweg erheblichen Schaden zugefügt.
Zum Nachweis seiner Ansprüche benötigte er sämtliche Kontoauszüge in der Zeit
von 1977 bis 1990. Die Bank lehnte dies mit der Begründung ab, der Kunde habe
alle Unterlagen bereits einmal erhalten. im Übrigen sei die zehnjährige
Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen bereits abgelaufen.
Beide Argumente vermochten den Bundesgerichtshof nicht zu
überzeugen. Zunächst darf keine Rolle spielen, dass ein Bankkunde die benötigten
Informationen zu einem früheren Zeitpunkt bereits erhalten hat. Voraussetzung
für eine erneute Auskunftserteilung ist lediglich, dass der Kunde glaubhaft
macht, die ihm überlassenen Kontoauszüge seien verloren gegangen und dass dem
Kreditinstitut andererseits die erneute Auskunftserteilung möglich und zumutbar
ist. Ferner wiesen die Richter darauf hin, dass es auf den Ablauf der
handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist in keiner Weise ankommt. Stehen die Belege
der Bank noch zur Verfügung, so ist der Herausgabeanspruch des Kunden
begründet. Urteil des BGH vom 31.01.2001 |
|
|