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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Unzureichende Aufklärung über Anlagerisiken Die von einem Anlagevermittler dem Anlageinteressenten vor dessen Beitritt zu einem besonders risikoträchtigen geschlossenen Immobilienfonds geschuldete Informationserteilung über die wesentlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, kann nur durch die Übergabe eines Prospekts erfüllt werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler führen. Ist streitig, ob ein Verkaufsprospekt übergeben wurde, und behauptet der geschädigte Anleger, er hätte von der Kapitalanlage Abstand genommen, wenn er die Risiken der Anlage in dem Emissionsprospekt hätte lesen können, trifft den Anlagevermittler - so das Oberlandesgericht Hamm - die Beweislast für seine Behauptung, tatsächlich einen Prospekt übergeben zu haben. Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2003 8 U 170/02 OLGR Hamm 2003, 238 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 318.

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 57.


(1) Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 98.

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene Dünger.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 38.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 150.


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 192.

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 234.


(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswertes geleistet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 258.

Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

 


 
flottant
schwimmend- Bezeichnung für Wertpapiere, die sich noch nicht in festem Besitz von Kapitalanlegern befinden

Fluchtkapital
aus Furcht vor der Wirtschaftsentwicklung, vor Eingriffen in die Privatsphäre usw. aus einem Land in ein anderes Land mit stabileren Verhältnissen zugeführte Vermögenswerte. Siehe hot money!

 
Dispens
Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird

Distribution
Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises (in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden befriedigt werden

Dividende
jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der Aktie

 
Kostgeschäft
Siehe Reportgeschäft (Termingeschäfte)!

Kotierung
Zulassung eines Wertpapieres oder einer vertretbaren Ware zum offiziellen Handel an der Börse

Kraftloserklärung
gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren beim Verlust von Wertpapieren, Sparbüchern, Wechseln etc.

 
Überzeichnung
die den im vorhinein festgelegten Betrag übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission

Überziehungskredit
formloser Kredit, der auf dem Konto eingeräumt wird

Ultimo
letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und Börsenverkehr

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert. Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist. Urteil des BGH vom 08.03.2001 IX ZR 236/00 
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