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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Unzureichende Aufklärung über Anlagerisiken
Die von einem Anlagevermittler dem Anlageinteressenten vor dessen
Beitritt zu einem besonders risikoträchtigen geschlossenen Immobilienfonds
geschuldete Informationserteilung über die wesentlichen Umstände, die für die
Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, kann nur durch die Übergabe
eines Prospekts erfüllt werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu
Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler führen.
Ist streitig, ob ein Verkaufsprospekt übergeben wurde, und
behauptet der geschädigte Anleger, er hätte von der Kapitalanlage Abstand
genommen, wenn er die Risiken der Anlage in dem Emissionsprospekt hätte lesen
können, trifft den Anlagevermittler - so das Oberlandesgericht Hamm - die
Beweislast für seine Behauptung, tatsächlich einen Prospekt übergeben zu haben.
Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2003
8 U 170/02 OLGR Hamm 2003, 238 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 329.
Verpflichtet sich in einem Vertrage
der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teiles, ohne die
Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger
unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 79.
(1) Die
Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine
Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt, so kann eine Abschrift
nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu
beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur gestattet, wenn ein
berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die
Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung der Daten aus
dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig,
sofern sichergestellt ist, daß 1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1
zulässige Einsicht nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe
auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
(3)
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der
Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung
darf erteilt werden 1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten
ausschließlich zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung
eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers
erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu
den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die
Genehmigung setzt ferner voraus, daß 1. diese Form der Datenübermittlung
wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen
Eilbedürftigkeit angemessen ist, 2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten werden und 3. auf seiten
der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der Einrichtung und
Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres Geschäftsbetriebs
nicht zu erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der
Daten aus mehreren oder allen in einem Land maschinell geführten
Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie
kann widerrufen werden, wenn die Anlage mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag
oder eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem
automatisierten Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der
Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt worden sind. Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist
der Empfänger darauf hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht
öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß
die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch
dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung
dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren
für die Einrichtung und die Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens nach
Absatz 2 zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der
Einrichtung und Nutzung des Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; hierbei kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen für den Begünstigten angemessen berücksichtigt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 120.
Eine Willenserklärung,
welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig
übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 49.
(1) Die
Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur
Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation
es erfordert.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 162.
(1) Wird der
Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde,
wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er
gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht
erfolgt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 203.
(1) Die
Verjährung ist gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der
Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der
Rechtsverfolgung verhindert ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn eine solche
Verhinderung in anderer Weise, durch höhere Gewalt herbeigeführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 222.
(1) Nach der
Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu
verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs
Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in
Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem
vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu
erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3)
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. |
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Fristentransformation Aufgabe der Geldinstitute, die
Fälligkeiten auf der Einlagen- und Ausleihungsseite aufeinander abzustimmen.
Durch das Gesetz der großen Zahlen, nicht alle fälligen Spareinlagen werden auf
einmal abgehoben, kann der Kreditapparat einen Teil der kurzfristigen Einlagen
in langfristige Kredite transformieren
fundierte Schuld konsolidierte langfristige Verpflichtungen,
insbesondere in Form von Obligationen |
Datenverarbeitungsregister beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von
Daten
Dauerüberweisungsauftrag kurz Dauerauftrag genannt, ist
ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie
Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch
über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und
abgeändert werden |
Kommunalbrief früher Kommunalschuldverschreibung;
festverzinsliches Wertpapier, von dazu ermächtigten Geldinstituten, insbesondere
Landes-Hypothekenbanken, ausgegeben. Das aufgebrachte Kapital wird in Form von
Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur
Finanzierung öffentlicher Vorhaben weitergegeben. Kommunalbriefe werden durch
Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Geschäftsführer-Haftung für Optionsscheinvermittlungs-GmbH
Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH,
der derartige Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt,
den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, haftet einem Anleger
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Ersatz des
entstandenen Schadens.
Die Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust solcher
Geldbeträge, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt
wurden, wenn er zunächst weiterhin fast alle Geschäftsanteile hält (hier 90
Prozent) und zusätzliche Umstände dafür sprechen, dass er nach wie vor eine
beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.2000
22 U 204/99
NJW-RR 2001, 1207 |
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