Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen (OLG Köln, 1 U 101/99). Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen, die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt. Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR unbeanstandet. Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 292.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt. (2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

§ 45.


(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 87.


(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel. Natürliche Personen

§ 9.


(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 127.

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 171.


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 226.

Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 255.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.

 


 
Federal Reserve System
Geld- und Kreditsystem der USA, durch den Federal Reserve Act 1913 geschaffen. Die in den 12 Federal Reserve Districts errichteten Banken sind die alleinigen Notenbanken der USA und die Zentralinstitute, bei denen die dem FRS angehörenden Geldinstitute ihre Liquiditätsreserven halten

Federführung
Leitung eines Konsortialgeschäftes

Feingehalt
bei Edelmetallen Verhältnis des Gewichtes des reinen Metalls zum Bruttogewicht der Legierung

 
Datenverarbeitungsregister
beim Österreichischen Statistischen Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten

Dauerüberweisungsauftrag
kurz Dauerauftrag genannt, ist ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und abgeändert werden

 
Konkurs
gerichtliches Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners

Konkursmasse
das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners

Konnossement
ital. bzw. franz. = Schiffahrtsfrachtbrief mit Wertpapiercharakter

 
Hypothekarkredit
Kredit, der durch die Belastung eines Grundstückes mit Hypothek gesichert ist

Hypothekenbanken
privatrechtliche Realkreditinstitute zur Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Aktienverkauf: Stornierung einer ungerechtfertigten Gutschrift Ein Aktienbesitzer ließ über seinen Broker nach kurzer Zeit seine fünfzig Aktien wieder verkaufen. Die sofortige Weiterveräußerung brachte ihm einen in dieser Höhe nicht erwarteten, satten Spekulationsgewinn. Der Börsenhändler hatte ihm nämlich infolge eines Versehens den Mehrerlös aus zweihundertfünfzig Aktien gutgeschrieben. Der Broker stornierte daher die insoweit ungerechtfertigte Gutschrift. Obwohl der Aktienspekulant das Versehen des Börsenhändlers erkannte, setzte er sich gegen die Stornierung mit einer Klage zur Wehr. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass der Kunde hinsichtlich der Erlöse aus den zweihundert Aktien ungerechtfertigt bereichert war. Der Broker war danach berechtigt, die Zuviel-Buchung der Aktien zu stornieren.Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.09.2000 11 S 5198/00 
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