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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Schufa
Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden
zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft
über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob
Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte
zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um
die Bonität zu prüfen. Rund 52 Millionen Datensätze sind bei 8
Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt
vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel
Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder
Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit
entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Die
Auskünfte, die erteilt werden, sind in zwei Gruppen einzuteilen. Die
(ordnungsgemäße) Rückzahlung von Krediten wird 3 Jahre nach Erledigung
Bezahlung gelöscht. Selbstauskünfte über die Daten kann man bei der Ostdeutschen
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einholen. Dazu sind folgende
Angaben zu erteilen:- Name, Vorname- Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschriften der letzten zwei Jahre |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 61.
(1) Wird die
Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder
eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: 1. die im
§ 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als
Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden; 2. andere Früchte insoweit, als
sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die
Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des
Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig
wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner
Berechtigung entsprechender Teil.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 24.
Als Sitz eines
Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 135.
(1) Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 178.
Bis zur Genehmigung
des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er
den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der
Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 223.
(1) Die
Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein
Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der
Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
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for Abkürzung für free on rail, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung auf den Bahnwagen
Force Majeure vis major, höhere Gewalt
Forderungspapiere Wertpapiere, in denen Forderungsrechte
verbrieft sind, wie Schuldverschreibungen, Wechsel, Schecks. Gegensatz =
Mitgliedschaftspapiere, wie Aktien |
Dividendenwerte Wertpapiere, die Anrecht auf einen Gewinnanteil
in Form von Dividenden vermitteln, also Aktien
Dokumenteninkasso Einzug des Gegenwertes von Exportlieferungen
durch ein Geldinstitut, das vom Verkäufer beauftragt wird, die
Verschiffungsdokumente dem Käufer nur gegen 1. Barzahlung d/p (documents
against payment) oder 2. Akzept einer Tratte d/a (ducuments against
acceptance) auszuliefern
Dokumentenkredit Kredit, mit dem ein Geldinstitut im
internationalen Warenhandel die Rolle eines Treuhänders zwischen Käufer und
Verkäufer übernimmt. Der Warenwert wird dem Verkäufer gegen Übergabe der
Verschiffungspapiere, d. h. Faktura, Konnossement, Versicherungspolizze usw.,
ausgezahlt |
Kommunaldarlehen Darlehen an Gemeinden und an in kommunalem
Eigentum stehende Unternehmen zur langfristigen Finanzierung, insbesondere von
Infrastrukturinvestitionen, wie Schulen, Krankenhäuser, Wasserversorgungsanlagen
usw.; Kommunaldarlehen dienen zur Deckung von Kommunalbriefen
(Kommunalschuldverschreibungen) |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Streit über eingeworfene Geldkassetten
Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei
Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift
des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht
eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem
angebracht.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift
auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein
Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen
Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein
mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der
Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden,
wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt.
Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000
13 U 81/00 |
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