Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerrichturteile. Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die Verbraucherzentrale wenden. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 300.

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 77.

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 118.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 24.

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 134.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 178.

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 225.

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 270.


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

 


 
Fremdkapital
auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite

Fremdwährungskonto
auf ausländische Währung lautendes Konto bei einem Geldinstitut

Fremdwährungskredit
Kredite in frei konvertierbarer fremder Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und zur Kurssicherung verwendet werden

 
Datenverarbeitungsregister
beim Österreichischen Statistischen Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von Daten

Dauerüberweisungsauftrag
kurz Dauerauftrag genannt, ist ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und abgeändert werden

 
Kompensations Geschäfte
Siehe compensation deals!

Konjunktur
Zustand der Wirtschaft, besonders der Beschäftigung einer Volkswirtschaft

Konjunkturpolitik
Maßnahmen zur Beeinflussung der Konjunktur, insbesondere zur Vermeidung oder Abschwächung von Wirtschaftskrisen

 
Hypothekarkredit
Kredit, der durch die Belastung eines Grundstückes mit Hypothek gesichert ist

Hypothekenbanken
privatrechtliche Realkreditinstitute zur Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Rechtliche Einheit bei finanziertem Immobilienfondbeitritt Bilden mehrere Rechtsgeschäfte eine rechtliche Einheit, kann die Unwirksamkeit eines Vertrages das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam machen. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Fall, wo ein Geldanleger durch einen notariellen Vertrag einem geschlossenen Immobilienfond beitrat und seine Beteiligung durch ein Darlehen finanzierte. Der Anleger konnte nach dem Haustürwiderrufsgesetz den abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen. Dies hatte nach Auffassung des Gerichts auch die Unwirksamkeit des Beitritts zur Folge. Der Darlehensnehmer schuldete der Bank somit nicht die Rückzahlung des Darlehens. Daran änderte auch nichts, dass der Fondbeitritt notariell beurkundet wurde. Urteil des OLG Stuttgart vom 15.01.2001 6 U 35/00 
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Sofortkredit.   Die Bank muß Ihnen die erreichte Ratingnote und Ratingkriterien offenlegen.  schufafreie Kredite.  Kredit.  Annuitätendarlehen: Auch: Amortisations- oder Tilgungsdarlehen. Ein Darlehen mit einer gleichbleibenden Jahresleistung (Annuität). Diese wird je nach vertraglicher Einigung in gleichbleibenden jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Der Kreditnehmer zahlt bei dem Annuitätendarlehen bis zur vollen Rueckzahlung des Darlehens eine gleichbleibende Jahresleistung, die sich aus dem Zins- und Tilgungssatz in Prozent des Darlehens (Nominalbetrag) errechnet. Mit fortschreitender Tilgung steigt der Tilgungsanteil und es vermindert sich der in der Jahresleistung enthaltene Zinsanteil.