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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Schufa
Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden
zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft
über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob
Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte
zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um
die Bonität zu prüfen. Rund 52 Millionen Datensätze sind bei 8
Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt
vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel
Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder
Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit
entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Die
Auskünfte, die erteilt werden, sind in zwei Gruppen einzuteilen. Die
(ordnungsgemäße) Rückzahlung von Krediten wird 3 Jahre nach Erledigung
Bezahlung gelöscht. Selbstauskünfte über die Daten kann man bei der Ostdeutschen
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einholen. Dazu sind folgende
Angaben zu erteilen:- Name, Vorname- Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschriften der letzten zwei Jahre |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
298.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu
leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die
angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber
nicht anbietet. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 50.
(1) Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 91.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind
bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu
werden pflegen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 22.
Ein Verein, dessen
Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen
Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 132.
(1) Eine
Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines
Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende
über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in
einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt
dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen.
Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen
Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in
Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 176.
(1) Der
Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung
für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche
Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung
in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2)
Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht,
in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als
das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von
dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
(3) Die
Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht
widerrufen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 222.
(1) Nach der
Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu
verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs
Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in
Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem
vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des
Verpflichteten.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
260.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen
herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu
erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen
den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3)
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung. |
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Finanzpolitik Maßnahmen des Staates, die sich auf die
Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe
der öffentlichen Ausgaben richten
Finanzwechsel Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt,
sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Kommunalbrief früher Kommunalschuldverschreibung;
festverzinsliches Wertpapier, von dazu ermächtigten Geldinstituten, insbesondere
Landes-Hypothekenbanken, ausgegeben. Das aufgebrachte Kapital wird in Form von
Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur
Finanzierung öffentlicher Vorhaben weitergegeben. Kommunalbriefe werden durch
Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anforderungen an Schuldbeitritt eines Mitgesellschafters zu
einem Kreditvertrag
Erklärt ein Verbraucher seinen Schuldbeitritt zu einem
Kreditvertrag, ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Dem dort
vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der
Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz informiert wird. Das
Verbraucherkreditgesetz ist auch dann anwendbar, wenn das Darlehen zu dem der
Schuldbeitritt erklärt wurde, zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurde.
Maßgebend sind insoweit allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden
zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung.
Der Beitretende ist nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auch dann als Verbraucher anzusehen, wenn er selbst mit einem
Geschäftsanteil von 12 Prozent am Betrieb des Darlehensschuldners beteiligt ist,
da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine
Vermögensverwaltung darstellt. Enthält danach die Vereinbarung über den
Schuldbeitritt nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben, ist die
Vereinbarung formunwirksam. Urteil des BGH vom 27.06.2000
XI ZR 322/98
ZAP EN-Nr. 694/2000 |
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