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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung
Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu
kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet
sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht
abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch
nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf
dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten.
Urteil des BGH vom 20.05.2003
XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 317.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem
Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen
zu treffen ist. (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen,
so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt
werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die
Durchschnittssumme maßgebend. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 54.
Auf Vereine, die
nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so
haften sie als Gesamtschuldner. 2. Eingetragene Vereine
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 95.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks
gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem
Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen
Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem
Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die
nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht
zu den Bestandteilen des Gebäudes.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 37.
(1) Die
Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil
oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird
dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das
Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann
Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig
ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung
Bezug genommen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 149.
Ist eine dem Antragenden verspätet
zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, daß sie bei
regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und mußte der
Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich
nach dem Empfange der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher
geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als
nicht verspätet.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 191.
Ist ein Zeitraum
nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht
zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu
dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 236.
Mit einer
Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur
in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden,
deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
281.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die
Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder
einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der
Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so mindert sich,
wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die ihm zu
leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
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Fiskus (lat. = Geldkorb) Der Staat in vermögensrechtlicher
Hinsicht, insbesondere als Träger des Staatsvermögens. Als Fiskus übt der Staat
keine Hoheitsrechte aus, sondern tritt als juristische Person dem Bürger auf
privatrechtlicher Ebene als gleichgestellter Partner gegenüber. Der Staat als
Fiskus kann insoweit wie eine Privatperson klagen und verklagt werden
fixen Verkauf von Wertpapieren, die man nicht besitzt, in der
Hoffnung, sich später billiger eindecken zu können,Leerverkauf |
Termineinlagen Geldinstitutseinlagen, die nicht jederzeit,
sondern zu einem bestimmten vereinbarten Zeitpunkt fällig sind
Termingeschäfte (Zeitgeschäfte) Transaktionen, bei denen die
Lieferung bzw. Abnahme und Bezahlung der gehandelten Werte nicht zur Zeit des
Geschäftsabschlusses, sondern zu einem späteren, beim Abschluß des Geschäftes
vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. Devisentermingeschäfte werden zur Sicherung
gegen Kurs- und Währungsrisiken bei Außenhandelsgeschäften
abgeschlossen |
Kreditbürgschaftsgesellschaft in einzelnen Bundesländern von
Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für
Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen
Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme
aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden
Kreditgenossenschaften Selbsthilfeeinrichtungen des
gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe
Raiffeisenkassen! |
Umlaufvermögen Vermögensteile in Form liquider oder in relativ
kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige
Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)
Umsatzprovision Entgelt für die Kontoführung eines
Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes
Umschuldungskredit Kredit, der dazu dienen soll, eine andere
Schuld abzulösen |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell
Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer
Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze
sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so
genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der
Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der
Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich
hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell
vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden
Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle
und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den
notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen
richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren
Berechnungsgrundlage.
Urteil des BGH vom 7.09.2000
VII ZR 443/99 |
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