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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer
den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung
an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht
wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten
Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine
Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt
wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund
«Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber»
mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben
die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes
Interesse an Kenntnis solcher Fakten. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. (3) Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für
den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 73.
Sinkt die Zahl der
Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des
Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von
Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu
entziehen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 112.
(1) Ermächtigt der
gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den
Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der
Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die
Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 35.
Sonderrechte eines
Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluß der
Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 147.
(1) Der einem Anwesenden
gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der
einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 189.
(1) unter
einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre
eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn
Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate
und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 218.
(1) Ein
rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er
an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von dem Anspruch
aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von
einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung
vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf
regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht,
bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
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Franchising Zusammenarbeit bei Geschäften. Der Franchisegeber
entwickelt gegen Entgelt (Franchise) ein einheitliches und umfassendes
Marketingprogramm für alle angeschlossenen Geschäfte
(Franchisenehmer)
franko frei von . . ., z. B. Gebühren, Transportkosten
o.ä.
freier Kurs aus dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage sich
ergebender Wechselkurs. Gegensatz = offizieller Kurs |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Kennedy-Runde eine der wichtigsten, auf Zollabbau gerichteten
Verhandlungsrunden im GATT
Keynes John Maynard: Britischer Nationalökonom (1883-1946), der
in seinem 1936 erschienenen Hauptwerk Die allgemeine Theorie der Beschäftigung,
des Zinses und des Geldes nachwies, daß sich in einer Marktwirtschaft der
Zustand eines nichtinflationären Vollbeschäftigungsgleichgewichtes nicht von
selbst einpendelt, sondern durch wirtschaftspolitische Maßnahmen des Staates
(antizyklische Budgetpolitik, Politik des billigen Geldes) herbeigeführt werden
muß |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Keine wirtschaftliche Überforderung des Bürgen bei Grundbesitz
Eine Bürgschaftsverpflichtung kann nach ständiger Rechtsprechung
wegen krasser Überforderung des Bürger sittenwidrig sein. Eine wirtschaftliche
Überforderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Bürge die gesamte
Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch Verwertung des vom ihm bewohnten
Eigenheims tilgen kann.
Urteil des BGH vom 26.04.2001
IX ZR 337/98 |
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