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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer
den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung
an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht
wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten
Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine
Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt
wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund
«Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber»
mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben
die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes
Interesse an Kenntnis solcher Fakten. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 61.
(1) Wird die
Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder
eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: 1. die im
§ 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als
Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden; 2. andere Früchte insoweit, als
sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die
Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des
Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig
wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner
Berechtigung entsprechender Teil.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 24.
Als Sitz eines
Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 135.
(1) Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 178.
Bis zur Genehmigung
des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er
den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der
Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 223.
(1) Die
Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein
Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der
Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
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for Abkürzung für free on rail, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung auf den Bahnwagen
Force Majeure vis major, höhere Gewalt
Forderungspapiere Wertpapiere, in denen Forderungsrechte
verbrieft sind, wie Schuldverschreibungen, Wechsel, Schecks. Gegensatz =
Mitgliedschaftspapiere, wie Aktien |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Kommunaldarlehen Darlehen an Gemeinden und an in kommunalem
Eigentum stehende Unternehmen zur langfristigen Finanzierung, insbesondere von
Infrastrukturinvestitionen, wie Schulen, Krankenhäuser, Wasserversorgungsanlagen
usw.; Kommunaldarlehen dienen zur Deckung von Kommunalbriefen
(Kommunalschuldverschreibungen) |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Aktienverkauf: Stornierung einer ungerechtfertigten
Gutschrift
Ein Aktienbesitzer ließ über seinen Broker nach kurzer Zeit seine
fünfzig Aktien wieder verkaufen. Die sofortige Weiterveräußerung brachte ihm
einen in dieser Höhe nicht erwarteten, satten Spekulationsgewinn. Der
Börsenhändler hatte ihm nämlich infolge eines Versehens den Mehrerlös aus
zweihundertfünfzig Aktien gutgeschrieben. Der Broker stornierte daher die
insoweit ungerechtfertigte Gutschrift. Obwohl der Aktienspekulant das Versehen
des Börsenhändlers erkannte, setzte er sich gegen die Stornierung mit einer
Klage zur Wehr. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ jedoch keinen Zweifel daran,
dass der Kunde hinsichtlich der Erlöse aus den zweihundert Aktien
ungerechtfertigt bereichert war. Der Broker war danach berechtigt, die
Zuviel-Buchung der Aktien zu stornieren.Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.09.2000
11 S 5198/00 |
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