Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gelte. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 327.

Auf das in den §§ 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende Anwendung, Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

§ 45.


(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » II. Stiftungen

§ 87.


(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.

(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.

(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 46.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung

§ 160.


(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 200.

Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 232.


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 255.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.

 


 
Federal Reserve System
Geld- und Kreditsystem der USA, durch den Federal Reserve Act 1913 geschaffen. Die in den 12 Federal Reserve Districts errichteten Banken sind die alleinigen Notenbanken der USA und die Zentralinstitute, bei denen die dem FRS angehörenden Geldinstitute ihre Liquiditätsreserven halten

Federführung
Leitung eines Konsortialgeschäftes

Feingehalt
bei Edelmetallen Verhältnis des Gewichtes des reinen Metalls zum Bruttogewicht der Legierung

 
Drive-in-Schalter
mit dem Auto zugänglicher Bankschalter

d/s
days after sight, Tage nach Sicht

dubiose Debitoren
Schuldner zweifelhafter Qualität; für Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der Bilanz des Gläubigers entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Siehe Delkredere!

Dumping
eng.: to dump, auskippen; zu Schleuderpreisen exportieren, um konkurrenzierende, ausländische Wirtschaftszweige aus ihren Absatzgebieten zu verdrängen

 
Kontokorrent
ital.: Conte corrente, laufende Rechnung

Kontokorrentkredit
Kredit in laufender Rechnung der bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten Kreditrahmens disponieren

 
Überweisung
Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben

Überweisungsverkehr
bargeldloser Zahlungsverkehr mittels Überweisung

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond auf Grund falscher Werbeangaben ergeben, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb des Anteils. Urteil des BGH vom 18.12.2000 II ZR 84/99 
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Die Teilbeträge bei der Kreditrückzahlung setzen sich aus Tilgung und Zinsen zusammen.  Schufafreier Kredit. Ist in einem Kreditvertrag eine mögliche Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Bestandteile des Vertrags während der Laufzeit des Kredites vorgesehen, so kann der effektive Jahreszins nicht ermittelt werden. Daher nennt man diesen bei solchen Verträgen den ‚anfänglichen effektiven Jahreszins.  Schufafreie Kredíte.  Kredit.  Was ist Kreditrating.