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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 327.
Auf das in den §§ 325, 326 bestimmte
Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden
Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende Anwendung, Erfolgt der Rücktritt
wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet
dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung. |
§ 45.
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten
Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die
Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen
Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung
auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder
Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der
Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung
ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der
Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu
gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete
der ein seinen Sitz hatte. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 87.
(1) Ist
die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das
Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere
Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des
Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu berücksichtigen, insbesondere
dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des Stiftungsvermögens dem
Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters
tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern,
soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung
des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung
gehört werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 46.
Fällt das
Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus
als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise
zu verwenden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 160.
(1) Wer unter
einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der
Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teile verlangen, wenn dieser während
der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden
vereitelt oder beeinträchtigt.
(2) Den gleichen Anspruch hat unter
denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung
vorgenommenen Rechtsgeschäfte derjenige, zu dessen Gunsten der frühere
Rechtszustand wieder eintritt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 200.
Hängt die
Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm
zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
255.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes
Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache
oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
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Federal Reserve System Geld- und Kreditsystem der USA, durch
den Federal Reserve Act 1913 geschaffen. Die in den 12 Federal Reserve Districts
errichteten Banken sind die alleinigen Notenbanken der USA und die
Zentralinstitute, bei denen die dem FRS angehörenden Geldinstitute ihre
Liquiditätsreserven halten
Federführung Leitung eines Konsortialgeschäftes
Feingehalt bei Edelmetallen Verhältnis des Gewichtes des reinen
Metalls zum Bruttogewicht der Legierung |
Drive-in-Schalter mit dem Auto zugänglicher
Bankschalter
d/s days after sight, Tage nach Sicht
dubiose Debitoren Schuldner zweifelhafter Qualität; für
Forderungen gegenüber dubiosen Debitoren sind in der Bilanz des Gläubigers
entsprechende Rückstellungen oder Abschreibungen vorzunehmen. Siehe
Delkredere!
Dumping eng.: to dump, auskippen; zu Schleuderpreisen
exportieren, um konkurrenzierende, ausländische Wirtschaftszweige aus ihren
Absatzgebieten zu verdrängen |
Kontokorrent ital.: Conte corrente, laufende
Rechnung
Kontokorrentkredit Kredit in laufender Rechnung der bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der
Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten
Kreditrahmens disponieren |
Überweisung Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens
durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines
Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen
bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben
Überweisungsverkehr bargeldloser Zahlungsverkehr mittels
Überweisung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfond auf Grund falscher Werbeangaben ergeben, verjähren
in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre
nach dem Erwerb des Anteils.
Urteil des BGH vom 18.12.2000
II ZR 84/99 |
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