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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Zulässige Aufrechnungsklausel
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank,
wonach der Kunde gegen deren Forderungen nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen kann, ist nach einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des BGH vom 18.06.2002 XI ZR 160/01 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 306.
Ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter
Vertrag ist nichtig. |
§ 44.
(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich
in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz
hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat,
so erfolgt die Entziehung durch Beschluß des Bundesrats.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 86.
Die
Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden auf
Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des §
28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt
wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 27.
(1) Die
Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs
auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die
Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden
Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 139.
Ist ein Teil eines
Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht
anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 182.
(1) Hängt die
Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem
anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann
die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem
anderen Teile gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht
der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges
Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit
Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 216.
(1) Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner
nicht im voraus erlassen werden.
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faq im Warenhandel gebräuchliche Abkürzung für fair average
quality, gute Durchschnittsqualität
fas Abkürzung für free alongside ship. Der Warenverkehr
versteht sich einschließlich Transportkosten bis zum
Verschiffungshafen
Faustpfand bewegliche Sachen, z. B. Wertpapiere, Waren usw.,
zur Sicherung eines Kredites |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Kaufkraftparität Gleichheit des Preisniveaus zwischen zwei
Wohnungsgebieten
Kaution hinterlegte Geldsumme oder Garantie, die zur
Sicherstellung des Anspruches auf Schadenersatz, für den Fall, daß eine
vertraglich festgelegte Leistung vom Kautionspflichtigen nicht erbracht wird,
dient. Die Kaution kann je nach Vereinbarung vom Kautionspflichtigen selbst oder
von einem Dritten (z. B. Geldinstitut) erbracht werden |
Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell
Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer
Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze
sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so
genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der
Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der
Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich
hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell
vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden
Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle
und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den
notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen
richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren
Berechnungsgrundlage.
Urteil des BGH vom 7.09.2000
VII ZR 443/99 |
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