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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 321.

Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für die geleistet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 76.


(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.

(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.

(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 117.


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 41.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 154.


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 195.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 232.


(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 284.


(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.

 


 
Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte
Die wichtigsten geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind:
1. Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der Existenzgründungsaktion
2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-, Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben
3. ERP-Kredite für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser
4. Prämienaktionen der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien

 
Dividendenwerte
Wertpapiere, die Anrecht auf einen Gewinnanteil in Form von Dividenden vermitteln, also Aktien

Dokumenteninkasso
Einzug des Gegenwertes von Exportlieferungen durch ein Geldinstitut, das vom Verkäufer beauftragt wird, die Verschiffungsdokumente dem Käufer nur gegen
1. Barzahlung d/p (documents against payment) oder
2. Akzept einer Tratte d/a (ducuments against acceptance) auszuliefern

Dokumentenkredit
Kredit, mit dem ein Geldinstitut im internationalen Warenhandel die Rolle eines Treuhänders zwischen Käufer und Verkäufer übernimmt. Der Warenwert wird dem Verkäufer gegen Übergabe der Verschiffungspapiere, d. h. Faktura, Konnossement, Versicherungspolizze usw., ausgezahlt

 
Kontokorrent
ital.: Conte corrente, laufende Rechnung

Kontokorrentkredit
Kredit in laufender Rechnung der bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten Kreditrahmens disponieren

 
Überweisung
Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben

Überweisungsverkehr
bargeldloser Zahlungsverkehr mittels Überweisung

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Bankhaftung bei unterbliebener Kreditkündigung Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage eines gewerblichen Kreditnehmers und das Unterlassen einer früheren Kündigung eines bestehenden Betriebsmittelkredits reichen grundsätzlich allein noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres Kunden zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Geldinstituts als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass ein sittenwidriges Verhalten der Bank dann angenommen werden kann, wenn sie ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlasst, um sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf Kosten des Lieferanten zu befriedigen.Urteil des BGH vom 29.05.2001 VI ZR 114/00 
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