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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der
Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die
Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung
erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile. (3) Soll die
Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für
den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht
sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das
gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird. |
§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 36.
Die
Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann
zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 147.
(1) Der einem Anwesenden
gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem
mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrage.
(2) Der
einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen
Umständen erwarten darf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 190.
Im Falle der
Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist
an berechnet |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 219.
Als rechtskräftige
Entscheidung im Sinne des § 211 Abs. 1 und des § 218 Abs. 1 gilt auch ein unter
Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urteil.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so
hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein
Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt. |
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kleinkredit Kredit zur Finanzierung von persönlichen
Bedürfnissen - Wohnungs-, Autokauf usw. -; vorwiegend von unselbständig
Erwerbstätigen aufgenommen
Kommanditgesellschaft Personengesellschaft, bestehend aus
persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und mit einer bestimmten
Vermögenseinlage haftenden Gesellschaftern (Kommanditisten) |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anforderungen an Schuldbeitritt eines Mitgesellschafters zu
einem Kreditvertrag
Erklärt ein Verbraucher seinen Schuldbeitritt zu einem
Kreditvertrag, ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Dem dort
vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der
Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz informiert wird. Das
Verbraucherkreditgesetz ist auch dann anwendbar, wenn das Darlehen zu dem der
Schuldbeitritt erklärt wurde, zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurde.
Maßgebend sind insoweit allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden
zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung.
Der Beitretende ist nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auch dann als Verbraucher anzusehen, wenn er selbst mit einem
Geschäftsanteil von 12 Prozent am Betrieb des Darlehensschuldners beteiligt ist,
da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine
Vermögensverwaltung darstellt. Enthält danach die Vereinbarung über den
Schuldbeitritt nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben, ist die
Vereinbarung formunwirksam. Urteil des BGH vom 27.06.2000
XI ZR 322/98
ZAP EN-Nr. 694/2000 |
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