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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf
Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse
Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und
unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten
kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in
ZIP 98, 2172 ff. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 324.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage
dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil
zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er
muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der
Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterläßt. (2) Das gleiche gilt, wenn die dem
einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden
Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge
der Annahme ist. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 78.
(1) Das
Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften
des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2 und des § 76 durch
Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die
Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
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§ 119.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über
deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht
abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie
bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht
abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt
auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im
Verkehr als wesentlich angesehen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 44.
(1) Die
Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem
Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 157.
Verträge sind so auszulegen, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 198.
Die Verjährung
beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen,
so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
251.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur
Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den
Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den
Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits unverhältnismäßig, wenn sie dessen
Wert erheblich übersteigen.
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Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens
stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite
Fremdwährungskonto auf ausländische Währung lautendes Konto bei
einem Geldinstitut
Fremdwährungskredit Kredite in frei konvertierbarer fremder
Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und
zur Kurssicherung verwendet werden |
Double Eagle auf 20 Dollar lautende und einen Adler als
Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!
Dow-Jones-lndex Index der New Yorker Börse, der den
Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für
Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public
utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz
nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen
d/p documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur
gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso! |
Kontoüberziehung Dispositionskredit, formloser Kredit, der auf
dem Girokonto eingeräumt wird
Konversion Umwandlung einer Anleihe in eine neue, meistens mit
niedrigerem Zinsfuß
Konvertibilität freie Tauschbarkeit der Währungen
untereinander |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell
Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer
Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze
sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so
genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der
Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der
Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich
hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell
vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden
Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle
und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den
notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen
richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren
Berechnungsgrundlage.
Urteil des BGH vom 7.09.2000
VII ZR 443/99 |
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