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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Herausgabe der EC-Karte bei Kontopfändung
Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung in Form einer
Kontopfändung, kann er im Rahmen dieser Maßnahme vom Schuldner nicht die
Herausgabe der auf das gepfändete Girokonto ausgestellten EC-Karte verlangen.
EC-Karten sind keine über die Forderung vorhandene Urkunden im Sinne des § 836
Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Beschluss des BGH vom 14.02.2003
IXa ZB 53/03
BGHR 2003, 517 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 322.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der
eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des
dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der
Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung
Zug um Zug zu verurteilen ist. (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten,
so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach
Empfang der Gegenleistung klagen. (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 63.
(1) Die
Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht mitteilt,
daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mitteilung der
Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Einspruch
nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine Wirksamkeit verloren
hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 103.
Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder
eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
tragen, hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig
wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnisse der Dauer seiner Verpflichtung,
andere Lasten insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung
zu entrichten sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 42.
(1) Der Verein
verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) Der
Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder
des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des
Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 155.
Haben sich die Parteien bei einem
Vertrage, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine
Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine
Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 196.
(1) In zwei
Jahren verjähren die Ansprüche: 1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker
und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren,
Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der
Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners
erfolgt; 2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für
Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die
Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt; 3. der
Eisenbahnunternehmungen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen
des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der
Auslagen; 4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke
gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für
andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit
Einschluß der Auslagen; 5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus
dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert
werden; 6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten,
wegen des Mietzinses; 7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1
bezeichneten Personen zu gehören, die Besorgung fremden Geschäfte oder die
Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem
Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen; 8.
derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder
anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten
wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 9. der gewerblichen
Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und
Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes
vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen
der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse; 10. der Lehrherren und
Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter
Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen; 11. der
öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder
Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung
von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden
Aufwendungen; 12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur
Erziehung aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11
bezeichneten Art; 13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen
ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf
Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind; 14. der Ärzte, insbesondere
auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen
für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen; 15. der
Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen,
soweit nicht diese zur Staatskasse fließen; 16. der Parteien wegen der ihren
Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse; 17. der Zeugen und Sachverständigen
wegen ihrer Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2,
5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen,
verjähren sie in vier Jahren.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 212a.
Die Unterbrechung
durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens
und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt,
nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht
betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2
entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die
Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
252.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten
und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
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Foreign exchange engl. = Devisen
Foreign Exchange Club (FOREX) Vereinigung der internationalen
Devisenhändler
Foreign Stock Exchange Markt der ausländischen Werte an der
Londoner Börse |
Dealer Siehe jobber!
Debet lat. debet = er schuldet) In der Buchführung die
Soll-Seite eines Kontos (andere Bezeichnung für Soll). Darüber hinaus versteht
man unter ins Debet schreiben oder debitieren soviel wie eine Person oder ein
Konto belasten
Debitor Schuldner, Gegensatz = Kreditor
Debt management schuldenpolitisches Instrumentarium zur
richtigen Strukturierung der Staatsverschuldung nach Fristigkeit, Zinssätzen,
Formen usw. |
Kapitalmarktförderung Maßnahmen, in erster Linie
Steuerbegünstigungen, die auf eine Belebung des Kapitalmarktes (des
langfristigen Wertpapiergeschäftes) abzielen
Kapitalverkehrsbilanz Gegenüberstellung aller kurzfristigen und
langfristigen Kapitalexporte und -importe eines Landes |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei
Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von
Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von
besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller
Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer
ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und
Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer
der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine
krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen
Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen
kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung,
dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung
nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die
emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99 |
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