Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile:Schufa-Mitteilung bei Überziehung des Kreditrahmens zulässig Wer den Kreditrahmen seines Girokontos unberechtigt überzieht, riskiert eine Meldung an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherun (Schufa). Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Klage eines Bankkunden ab, der den eingeräumten Kreditrahmen für sein Girokonto ausgeschöpft hatte. Obwohl die Bank eine Ausweitung abgelehnt hatte, stellte er weitere Schecks aus. Als dies bekannt wurde, kündigte die Bank seine Konten und teilte der Schufa als Grund «Missbrauch eines Kontos oder einer Karte durch den rechtmäßigen Kontoinhaber» mit. Der Kläger wertete die Reaktion der Bank als überzogen. Nach dem OLG haben die Geldinstitute beim Missbrauch von EC-Karten oder Schecks ein berechtigtes Interesse an Kenntnis solcher Fakten. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 311.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 68.

Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster Titel. Geschäftsfähigkeit

§ 108.


(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 33.


(1) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats erforderlich.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 144.


(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 187.


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 240.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 271.


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
 


 
Forschungsförderung
Paket von öffentlichen Förderungen für Produkt-Weiterentwicklungen, Neuentwicklungen und internationale Innovationen. Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, finanzielle Zuwendungen, Kontaktanbahnung zu Sachverständigen

 
Timing
engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Vermögenswerte

Tip
Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs- oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf spezielle Informationen stützt

 
Krüger Rand
Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g

Kulisse
freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz = Parquet, Parkett

Kulissenwert
Papier des nichtamtlichen Börsenverkehrs

 
Underwriter
1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission garantiert
2. Versicherer

Universalbank
Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des Geldgeschäftes befaßt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Bankhaftung bei unterbliebener Kreditkündigung Die Kenntnis einer Bank von der wirtschaftlich aussichtslosen Lage eines gewerblichen Kreditnehmers und das Unterlassen einer früheren Kündigung eines bestehenden Betriebsmittelkredits reichen grundsätzlich allein noch nicht aus, um eine Haftung der Bank gegenüber anderen Gläubigern ihres Kunden zu begründen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Geldinstituts als sittenwidrige Schädigung anderer Gläubiger erscheinen lassen. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass ein sittenwidriges Verhalten der Bank dann angenommen werden kann, wenn sie ihren Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung eines Betriebsmittelkredits zum Widerruf von Lastschriften eines Vorbehaltslieferanten veranlasst, um sich aus entsprechenden Zahlungseingängen auf Kosten des Lieferanten zu befriedigen.Urteil des BGH vom 29.05.2001 VI ZR 114/00 
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