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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, die erkennbar noch nicht einmal zur Teilbefriedigung des Gläubigers führt und ausschließlich schädliche Wirkungen für den Schuldner hat, stellt im Ergebnis eine vom Zweck des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht mehr gedeckte Maßnahme dar und führt zu einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte.§§765a, 850 k ZPO, 55SGBI-AT OLG Frankfurt M., Urteil vom 28.07.1999, Az 26 W 28/99 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 320.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 53.

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 94.


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 40.

Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 152.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 194.


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 237.

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 271.


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
 


 
Fiskus
(lat. = Geldkorb) Der Staat in vermögensrechtlicher Hinsicht, insbesondere als Träger des Staatsvermögens. Als Fiskus übt der Staat keine Hoheitsrechte aus, sondern tritt als juristische Person dem Bürger auf privatrechtlicher Ebene als gleichgestellter Partner gegenüber. Der Staat als Fiskus kann insoweit wie eine Privatperson klagen und verklagt werden

fixen
Verkauf von Wertpapieren, die man nicht besitzt, in der Hoffnung, sich später billiger eindecken zu können,Leerverkauf

 
Double Eagle
auf 20 Dollar lautende und einen Adler als Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!

Dow-Jones-lndex
Index der New Yorker Börse, der den Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen

d/p
documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso!

 
Kreditbürgschaftsgesellschaft
in einzelnen Bundesländern von Geldinstituten und der Kammer errichtete Gesellschaft, welche die Bürgschaft für Kredite eines Geldinstitutes an Klein- und Mittelbetriebe der gewerblichen Wirtschaft übernimmt. Damit sollen Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme aufgrund fehlender Sicherheiten vermieden werden

Kreditgenossenschaften
Selbsthilfeeinrichtungen des gewerblichen und landwirtschaftlichen Mittelstandes. Siehe Raiffeisenkassen!

 
Umlaufvermögen
Vermögensteile in Form liquider oder in relativ kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)

Umsatzprovision
Entgelt für die Kontoführung eines Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes

Umschuldungskredit
Kredit, der dazu dienen soll, eine andere Schuld abzulösen

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000 22 U 64/00 
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Ersetzen eines bestehenden Kredites durch ein neuen Kredit (Umschuldung). Unter anderem sinnvoll, wenn: - ein Gleitzinsdarlehens in eine Festzinshypothek einer Hypothekenbank umgewandelt werden soll - die Konditionen des bisherigen Darlehens oder Kredits vertragsgemäß enden - ein kurzfristiger Bankkredite in ein langfristiges Hypothekendarlehen umgewandelt werden soll. Der Krediterwerber nimmt den Kredit im allgemeinen bei einer Bank, einer Sparkasse oder einem sonstigen Kreditinstitut auf.  Kredit.  Kreditrating bereits in den Banken umgesetzt.  Schufafreier Kredit.  Die Banken wollen sich durch das Rating vor sogenannten faulen Krediten schützen :