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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Manche Banken verlangen Gebühren für die Bearbeitung von Pfändungsbeschlüssen.
Doch solche gesetzlich verordneten Maßnahmen dürfen betroffenen Kunden nicht in
Rechnung gestellt werden. Eine Bank muss die Aufwendungen dafür als Teil ihrer
Betriebskosten selbst tragen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf.OLG
Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1998, AZ: 6 U 205/97 / Urteil vom BGH 19. Oktober
1999, AZ XI ZR 8/99 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 55.
(1) Die
Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat
bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 95.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks
gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem
Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen
Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem
Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die
nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht
zu den Bestandteilen des Gebäudes.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 229.
Wer zum Zwecke der
Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke
der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist,
festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser
zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn
obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt
oder wesentlich erschwert werde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
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flat engl. = pauschal- amerikanisch ohne Zinsverrechnung- der
Zins wird bei der Kursfestsetzung berücksichtigt
flexibel anpassungsfähig, z. B. in bezug auf Anlagepolitik,
Preise, Kurse usw.
Floating System frei schwankender Wechselkurse. Die
Kursgestaltung der Währungen erfolgt am Markt aufgrund von Angebot und
Nachfrage: clean float, ohne jegliche Intervention der Notenbanken- dirty float,
grundsätzlich freier Markt, jedoch mit zeitweiligen gezielten Interventionen der
Notenbank |
Datenschutzgesetz regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von
jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein
schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat-
und Familienlebens, hat
Datenschutzkommission weisungsfreie Kollegialbehörde mit
Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
Datenschutzrat Vertreter der politischen Parteien, des
Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der
Auswirkungen des Gesetzes |
Konsolidierungskredit meistens langfristiger Kredit zur
Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten
Konsorten Mitglieder eines Konsortiums
Konsortialgeschäft gemeinschaftliche Transaktion (Kredit,
Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke
zusammenschließen |
Überbrückungskredit Kredit zur Oberwindung vorübergehender
Liquiditätsschwierigkeiten
Übernahmeangebot Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine
Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer
Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist
anbietet
Übernahmevertrag anläßlich einer Emission zwischen den
Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem
Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das
Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Umdeutung eines formnichtigen Schecks
Ein Scheck, bei dem die Angabe des Ausstellungstages fehlt, ist
nach dem Scheckgesetz nichtig. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist jedoch
der Scheck als Ermächtigung an die bezogene Bank, die Schecksumme an den
Scheckinhaber zu zahlen (Überweisung), auszulegen. Eine solche Zahlung
entspricht in der Regel dem hypothetischen Willen des Ausstellers, auch wenn Tag
oder Ort der Ausstellung des Schecks versehentlich nicht angegeben wurden.
Urteil des BGH vom 20.03.2001
XI ZR 157/00 |
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