Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

 Gesetze1 | Gesetze2 | Gesetze3 | Gesetze4 | Gesetze5 |Gesetze6 |Gesetze7 |Gesetze8 |Gesetze9 |Gesetze10 |Gesetze11|Gesetze12 |Rechtsprechung |Urteile |Urteile2
 Abschnitt1 | Abschnitt 2 | Abschnitt3 | Unterabschnitt1| Unterabschnitt2 | Unterabschnitt3 | Kommentar1 | Kommentar2 | Kommentar3 | Ausfuehrungsgesetz | Verordnung

 

Startseite


 

Partnerseiten:

 

 

 

 

 

 

 
 
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 302.

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 55a.


(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfaßt die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.

(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmen Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zu Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatliche Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Daten des beim einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und von dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 97.


(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 26.


(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 136.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote der im § 135 bezeichneten Art gleich.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 180.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 216.


(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 246.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 


 
Floating Rate Notes
Dollaranleihen mit flexiblem Zinssatz- die Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Satz, den sich die großen internationalen Banken in London gegenseitig für sechsmonatige Eurodollar-Einlagen berechnen. Die Floating Rate Notes entsprechen dem auf dem Eurogeldmarkt üblichen Roll-over-Kredit. Langfristiges Kapital wird dabei zu den Konditionen von kurzfristigem Geld zur Verfügung gestellt. Siehe LIBOR!

 
Datenschutzgesetz
regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat

Datenschutzkommission
weisungsfreie Kollegialbehörde mit Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

Datenschutzrat
Vertreter der politischen Parteien, des Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der Auswirkungen des Gesetzes

 
Kautionskredit
Haftung des Geldinstitutes für den Kautionskreditnehmer gegenüber Dritten für die richtige Erfüllung einer von ihm zu erbringenden Leistung

Kautionswechsel
Siehe Depotwechsel!

Kellerwechsel
auf eine nicht existente Person gezogener Wechsel, den diese gegen eine Vergütung annimmt; wegen Betruges strafbar

 
Havarie
Schaden an Schiff oder Ladung

Hedgegeschäft
im Waren- und Devisenhandel übliches Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung entstehen können

Holdinggesellschaft
Mutter-, Dach- oder Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung und Kontrolle dient

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Zeichnungsgebühr bei Aktienneuemissionen Eine Klausel, durch die ein Kreditinstitut eine Zeichnungsgebühr für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei Aktienneuemissionen erhebt und aus der nicht klar wird, dass die Gebühr nur dann erhoben wird, wenn der Kunde seitens der Emissionsbank nicht zum Erwerb zugelassen wird, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam. Urteil des LG Dortmund vom 15.12.2000 8 O 377/00 
Expresskredit  innerhalb von 24h Kredite ohne Schufa aus der Schweiz Wenn es eillig ist Sofortkredit beantragen. Wechseln Sie jetzt in die Private Krankenversicherung die private Formulare und Vordrucke vom Rechtsanwalt erstellt Beantragen Sie unseren Kredit online Eine Baufinanzierung günstig finden Sie bei uns Ratenkredit ohne Schufa ganz in Ihrer Nähe

Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren. Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht. Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der Bank verlangen. Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001 31 U 196/00 Beamtendarlehen.  Sofortkredit - Bargeld Auszahlung möglich . Streit über eingeworfene Geldkassetten Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem angebracht. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden, wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt. Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000 13 U 81/00 Banken werden in Zukunft noch erhöhte Anforderungen an Kreditsicherheiten stellen.  Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um die Bonität zu prüfen. Rund Millionen Datensätze sind bei Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden.