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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Schufa-Löschung trotz Forderungsbegleichung. Das Interesse
und die Berechtigung der Schufa daran, fällige Forderungen zu speichern und die
Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist
seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Daneben steht
das Interesse der kreditgebenden Institutionen, durch Informationen zur Bonität
das mit der Kreditvergabe typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren.
Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich
der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat.
Daher stellt auch ein in der Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für
den Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem Ausgleich einer bei
der Schufa gespeicherten offenen Forderung entsteht daher kein Anspruch des
Betroffenen auf Löschung dieses Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf
von drei Jahren (Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden. Urteil
des AG Bielefeld vom 02.10.200141 C 549/01 (nicht rechtskräftig)Der
Betrieb 2002, 525 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 321.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten
verpflichtet ist, kann, wenn nach dem Abschlusse des Vertrags in den
Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm
obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit
für die geleistet wird. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 76.
(1) Die
Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche gilt von
Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend von der
Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den
Vorstand, bei späteren Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der
Anmeldung der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren
ist eine Abschrift des Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die
Beschlußfassung der Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden
Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter
Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 117.
(1) Wird eine
Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird
durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für
das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 41.
Der Verein kann
durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist
eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich, wenn
nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 154.
(1) Solange nicht die Parteien
sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung
auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel
der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch
dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist
eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im
Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 195.
Die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 232.
(1) Wer
Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder
Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind, durch
Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an
Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder
Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an
inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine
Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder durch Verpfändung von
Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
(2) Kann
die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines
tauglichen Bürgen zulässig. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
284.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die
Mahnung in Verzug. Der Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2)
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die
Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen läßt.
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Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte Die wichtigsten
geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind: 1.
Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der
Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der
Existenzgründungsaktion 2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-,
Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben 3. ERP-Kredite
für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und
Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser 4. Prämienaktionen
der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit
warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach
Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Kontokorrent ital.: Conte corrente, laufende
Rechnung
Kontokorrentkredit Kredit in laufender Rechnung der bis zu
einem bestimmten Höchstbetrag (Kreditrahmen) ausgenützt werden kann. Der
Kreditnehmer kann jederzeit, ja nach Bedarf, innerhalb des vereinbarten
Kreditrahmens disponieren |
Überweisung Übertragung eines Geldbetrages bzw. eines Guthabens
durch Vermittlung eines Geldinstitutes. Die Überweisung erfolgt aufgrund eines
Auftrages eines Kunden an sein Geldinstitut, zu Lasten seines Kontos einen
bestimmten Betrag dem Konto eines Dritten gutzuschreiben
Überweisungsverkehr bargeldloser Zahlungsverkehr mittels
Überweisung |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Streit über eingeworfene Geldkassetten
Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei
Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift
des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht
eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem
angebracht.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift
auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein
Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen
Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein
mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der
Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden,
wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt.
Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000
13 U 81/00 |
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