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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Zulässige Pfändung in die offene Kreditlinie Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass die Pfändung von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem
vertraglich vereinbarten Dispositionskredit zulässig ist. Das zuständige
Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank
gepfändet. Diese hatte auch nach der Pfändung, obwohl das Girokonto ihres Kunden
kein Guthaben auswies, auf Grund eines vertraglich vereinbarten
Dispositionskredits Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner vorgenommen
und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das Finanzamt verlangte diese Geldbeträge
in Höhe der noch offenen Steuerforderungen von der Bank heraus. Die Karlsruher
Richter erklärten eine derartige Pfändung in die offene Kreditlinie mit
folgender Begründung für zulässig: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in
Form eines Überweisungsauftrags oder eines Barauszahlungsverlangens entsteht ein
Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung -
auch im Voraus - pfändbar ist. Es ist dem Schuldner nach erfolgter Pfändung
nicht erlaubt, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
Danach hat die Bank die an den Schuldner bzw. an Dritte ausbezahlten Beträge dem
pfändenden Finanzamt zu erstatten. Der Bundesgerichtshof wies im Übrigen noch
darauf hin, dass ein Anspruch auf Kredit nur dann besteht pfändbar ist, wenn der
Dispositionskredit ausdrücklich mit dem Bankkunden vereinbart wurde. Der
Anspruch ist daher nicht pfändbar, wenn die Überziehung von der Bank nur
stillschweigend geduldet wurde. Urteil des BGH vom 29.03.2001IX ZR
34/00Pressemitteilung des BGH Nr. 22/2001ZIP 2001, 825Der Betrieb
2001, 1085 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
292.
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand
herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der
Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges
oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem
Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an
gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzuge des Schuldners
sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt. (2) Das gleiche gilt
von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen. |
§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 9.
(1) Ein Soldat hat seinen
Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort
hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 127.
Die Vorschriften des § 126
gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form.
Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen
ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine
solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende
Beurkundung verlangt werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 171.
(1) Hat jemand
durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche
Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist
dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im
letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die
Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise wie sie
erfolgt ist, widerrufen wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 226.
Die Ausübung eines
Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
255.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes
Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache
oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Konkurs gerichtliches Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger
eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners
Konkursmasse das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen
des Schuldners
Konnossement ital. bzw. franz. = Schiffahrtsfrachtbrief mit
Wertpapiercharakter |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| >Erstattung von Anwaltsgebühren bei sittenwidriger Darlehensmitverpflichtung
Verpflichtet ein Darlehensgeber den Ehegatten des
Darlehensnehmers in sittenwidriger Weise (z. B. wirtschaftliche Überforderung)
aus dem Darlehensvertrag mit, so kann der betroffene Ehegatte vom Darlehensgeber
auch die Anwaltsgebühren erstattet verlangen, die er zur außergerichtlichen
Abwehr der Forderungen aus dem Darlehensvertrag aufwenden muss.
Beschluss des OLG Dresden vom 06.09.2001
11 W 1293/01 |
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