|
|
|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Zulässige Pfändung in die offene Kreditlinie Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass die Pfändung von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem
vertraglich vereinbarten Dispositionskredit zulässig ist. Das zuständige
Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank
gepfändet. Diese hatte auch nach der Pfändung, obwohl das Girokonto ihres Kunden
kein Guthaben auswies, auf Grund eines vertraglich vereinbarten
Dispositionskredits Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner vorgenommen
und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das Finanzamt verlangte diese Geldbeträge
in Höhe der noch offenen Steuerforderungen von der Bank heraus. Die Karlsruher
Richter erklärten eine derartige Pfändung in die offene Kreditlinie mit
folgender Begründung für zulässig: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in
Form eines Überweisungsauftrags oder eines Barauszahlungsverlangens entsteht ein
Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung -
auch im Voraus - pfändbar ist. Es ist dem Schuldner nach erfolgter Pfändung
nicht erlaubt, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
Danach hat die Bank die an den Schuldner bzw. an Dritte ausbezahlten Beträge dem
pfändenden Finanzamt zu erstatten. Der Bundesgerichtshof wies im Übrigen noch
darauf hin, dass ein Anspruch auf Kredit nur dann besteht pfändbar ist, wenn der
Dispositionskredit ausdrücklich mit dem Bankkunden vereinbart wurde. Der
Anspruch ist daher nicht pfändbar, wenn die Überziehung von der Bank nur
stillschweigend geduldet wurde. Urteil des BGH vom 29.03.2001IX ZR
34/00Pressemitteilung des BGH Nr. 22/2001ZIP 2001, 825Der Betrieb
2001, 1085 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 61.
(1) Wird die
Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder
eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu
beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist: 1. die im
§ 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als
Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der
Berechtigung von der Sache getrennt werden; 2. andere Früchte insoweit, als
sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die
Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des
Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig
wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner
Berechtigung entsprechender Teil.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 24.
Als Sitz eines
Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 135.
(1) Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 178.
Bis zur Genehmigung
des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er
den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der
Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 223.
(1) Die
Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein
Pfandrecht besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem
verhafteten Gegenstande zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der
Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
(3) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen auf Rückstände von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu
vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende
Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei
rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
|
| |
for Abkürzung für free on rail, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung auf den Bahnwagen
Force Majeure vis major, höhere Gewalt
Forderungspapiere Wertpapiere, in denen Forderungsrechte
verbrieft sind, wie Schuldverschreibungen, Wechsel, Schecks. Gegensatz =
Mitgliedschaftspapiere, wie Aktien |
Transferklausel Vereinbarung in internationalen
Schuldenabkommen, daß das Schuldnerland die Zahlungen unterbrechen kann, wenn
aufgrund der Zahlungsbilanz der Transfer der fälligen Beträge erschwert oder
nicht möglich ist
Transithandel Warenhandel zwischen Partnern in zwei Ländern,
der durch einen Händler in einem dritten Land vermittelt wird |
Kommunaldarlehen Darlehen an Gemeinden und an in kommunalem
Eigentum stehende Unternehmen zur langfristigen Finanzierung, insbesondere von
Infrastrukturinvestitionen, wie Schulen, Krankenhäuser, Wasserversorgungsanlagen
usw.; Kommunaldarlehen dienen zur Deckung von Kommunalbriefen
(Kommunalschuldverschreibungen) |
Hypothek griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten
oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung; erstrangige, im
Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses
Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken
berücksichtigt
Hypothekardarlehen grundbücherlich sichergestelltes,
langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und
Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in
gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert
des Objektes |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kreditkündigung bei Bankenfusion
Die Fusion zweier Kreditinstitute kann für einen Bankkunden
willkommener Anlass sein, einen langfristigen Kreditvertrag vorzeitig zu
kündigen. Allerdings muss er hierfür gewichtige Gründe haben. Der Kreditnehmer
muss nachweisen, warum er unter keinen Umständen bei der mitfusionierenden Bank
ein Darlehen aufgenommen hätte. Er muss insbesondere ein berechtigtes privates
oder geschäftliches Interesse daran haben, seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse gerade diesem Institut nicht zu offenbaren, was
bei einer Kreditaufnahme unvermeidlich wäre.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies allerdings noch darauf hin,
dass der Kunde nicht allzu lange mit seiner Entscheidung über die Kündigung
warten darf. Eine Kündigung, die erst zwei Monate nach der Fusion erfolgt, ist
in jedem Fall zu spät.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.06.2001
9 U 143/00 |
|
|