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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
302.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des
Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 57.
(1) Die
Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben,
daß der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den
Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen
Vereine deutlich unterscheiden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu
dienen bestimmt: 1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb
dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem
Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen
Gerätschaften; 2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf
dem Gute gewonnene Dünger.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 26.
(1) Der Verein
muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 136.
Ein Veräußerungsverbot, das
von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote der im § 135
bezeichneten Art gleich.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 180.
Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch
derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter
ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge
entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse
vorgenommen wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 234.
(1)
Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber
lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld
angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind.
(2) Mit den Wertpapieren sind die
Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
(3)
Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswertes
geleistet werden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die
Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme
verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
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flottant schwimmend- Bezeichnung für Wertpapiere, die sich noch
nicht in festem Besitz von Kapitalanlegern befinden
Fluchtkapital aus Furcht vor der Wirtschaftsentwicklung, vor
Eingriffen in die Privatsphäre usw. aus einem Land in ein anderes Land mit
stabileren Verhältnissen zugeführte Vermögenswerte. Siehe hot money! |
Datenverarbeitungsregister beim Österreichischen Statistischen
Zentralamt geführtes Register der automationsunterstützten Verarbeitung von
Daten
Dauerüberweisungsauftrag kurz Dauerauftrag genannt, ist
ein Auftrag an ein Geldinstitut, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie
Mieten, Steuern, Beiträge, Sparzahlungen, Kreditrückzahlungen usw., automatisch
über das Konto zu erledigen. Dauer- aufträge können jederzeit widerrufen und
abgeändert werden |
Kostgeschäft Siehe Reportgeschäft (Termingeschäfte)!
Kotierung Zulassung eines Wertpapieres oder einer vertretbaren
Ware zum offiziellen Handel an der Börse
Kraftloserklärung gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren beim
Verlust von Wertpapieren, Sparbüchern, Wechseln etc. |
Überzeichnung die den im vorhinein festgelegten Betrag
übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission
Überziehungskredit formloser Kredit, der auf dem Konto
eingeräumt wird
Ultimo letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und
Börsenverkehr |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung
Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer
Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des
verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl
die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein
Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten
liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren.
Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie
Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht.
Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das
Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls
gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem
dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er
später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der
Bank verlangen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001
31 U 196/00 |
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