Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten. Urteil des BGH vom 20.05.2003 XI ZR 50/02 BGHR 2003, 963 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 324.

(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes, den der andere Teil zu vertreten hat, unmöglich, so behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. (2) Das gleiche gilt, wenn die dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu welcher der andere Teil im Verzuge der Annahme ist.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 50.


(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 92.


(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 44.


(1) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

(2) Beruht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 157.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 198.

Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 213.

Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 278.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 2 findet keine Anwendung.
 


 
Finanzpolitik
Maßnahmen des Staates, die sich auf die Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe der öffentlichen Ausgaben richten

Finanzwechsel
Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt, sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient

 
Tagesauszug
Siehe Kontoauszug!

Tagesgeld
Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen

tägliches Geld
Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere am Geldmarkt der Börse

 
Kapitalverkehrsteuer
Steuer auf den Umsatz von Kapitalwerten

Kartell
vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu beeinflussen

 
Hauptverband der österreichischen Sparkassen
Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und werblichen Belangen der Mitglieder

Hausbank
Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder überwiegend in Geschäftsverbindung steht

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Anforderungen an Schuldbeitritt eines Mitgesellschafters zu einem Kreditvertrag Erklärt ein Verbraucher seinen Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag, ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Dem dort vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz informiert wird. Das Verbraucherkreditgesetz ist auch dann anwendbar, wenn das Darlehen zu dem der Schuldbeitritt erklärt wurde, zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurde. Maßgebend sind insoweit allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung. Der Beitretende ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann als Verbraucher anzusehen, wenn er selbst mit einem Geschäftsanteil von 12 Prozent am Betrieb des Darlehensschuldners beteiligt ist, da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung darstellt. Enthält danach die Vereinbarung über den Schuldbeitritt nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben, ist die Vereinbarung formunwirksam. Urteil des BGH vom 27.06.2000 XI ZR 322/98 ZAP EN-Nr. 694/2000 
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Ist in einem Kreditvertrag eine mögliche Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Bestandteile des Vertrags während der Laufzeit des Kredites vorgesehen, so kann der effektive Jahreszins nicht ermittelt werden. Daher nennt man diesen bei solchen Verträgen den ‚anfänglichen effektiven Jahreszins.  Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren Berechnungsgrundlage. Urteil des BGH vom 7.09.2000 VII ZR 443/99 Dispokredit.  Kredit Versicherung.  Basel II und Rating:  Ungünstige Kreditauskunft für GmbH-Geschäftsführer Daten, die die Kreditwürdigkeit eines Geschäftsführers in Frage stellen, dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich aus allgemein zugänglichen Quellen gesammelt, gespeichert und an Nachfrager weitergeleitet werden. Dies wurde damit begründet, dass der Persönlichkeitsschutz bei einer gewerblichen Tätigkeit nicht soweit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs. In dem entschiedenen Fall betraf die Eintragung einen Geschäftsführer einer Bauträger-Gesellschaft, der fünf Jahre vorher eine andere GmbH, die er Jahre als Geschäftsführer geleitet hatte, in die Insolvenz geführt hatte.