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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 311.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines
gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauche zu belasten,
bedarf der notariellen Beurkundung. |
§ 53.
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den
§§ 50 bis 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der
Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein
Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere
Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem
Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des
Gebäudes eingefügten Sachen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 33.
(1) Zu einem
Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
Vierteilen erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß
schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung, so
ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die
Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats
erforderlich.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 144.
(1) Die Anfechtung ist
ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem
Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht
der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 187.
(1) Ist für
den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender
Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist
der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so
wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von
dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 240.
Wird die
geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie
zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
271.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus
den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen,
der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit
verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. |
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Fiskus (lat. = Geldkorb) Der Staat in vermögensrechtlicher
Hinsicht, insbesondere als Träger des Staatsvermögens. Als Fiskus übt der Staat
keine Hoheitsrechte aus, sondern tritt als juristische Person dem Bürger auf
privatrechtlicher Ebene als gleichgestellter Partner gegenüber. Der Staat als
Fiskus kann insoweit wie eine Privatperson klagen und verklagt werden
fixen Verkauf von Wertpapieren, die man nicht besitzt, in der
Hoffnung, sich später billiger eindecken zu können,Leerverkauf |
Datenschutzgesetz regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von
jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein
schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat-
und Familienlebens, hat
Datenschutzkommission weisungsfreie Kollegialbehörde mit
Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
Datenschutzrat Vertreter der politischen Parteien, des
Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der
Auswirkungen des Gesetzes |
Krüger Rand Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes
mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g
Kulisse freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird
heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz =
Parquet, Parkett
Kulissenwert Papier des nichtamtlichen
Börsenverkehrs |
Underwriter 1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das
bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission
garantiert 2. Versicherer
Universalbank Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des
Geldgeschäftes befaßt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Kein Schadensersatz bei unberechtigtem Verlangen der Bank nach Sicherheitserhöhung
Einer kreditgebenden Bank ist keine Verletzung ihrer
Vertragspflichten anzulasten, wenn sie von ihrem Kunden wegen Kursverfalls des
verpfändeten Aktiendepots die Verstärkung von Kreditsicherheiten fordert, obwohl
die Voraussetzungen für ein solches Verlangen nicht gegeben sind. Meint ein
Kreditinstitut, die Voraussetzungen für eine Verstärkung der Kreditsicherheiten
liegen vor, kann es ein entsprechendes Verlangen formulieren.
Ob der Kreditnehmer dieser Forderung entspricht, ist seine freie
Entscheidung, auch wenn im Falle seiner Weigerung eine Kreditkündigung droht.
Kommt er der Forderung nach Verstärkung nicht nach und erklärt das
Kreditinstitut die außerordentliche Kündigung, kann er hiergegen notfalls
gerichtlich vorgehen. Kommt der Kunde der Aufforderung jedoch unter anderem
dadurch nach, dass er in seinem Besitz befindliche Aktien verkauft, kann er
später nicht Ersatz für den ansonsten nicht eingetretenen Kursverlustes von der
Bank verlangen.
Urteil des OLG Hamm vom 07.05.2001
31 U 196/00 |
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