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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Schufa-Löschung trotz Forderungsbegleichung. Das Interesse
und die Berechtigung der Schufa daran, fällige Forderungen zu speichern und die
Kreditwirtschaft vor insolventen oder zahlungsunwilligen Kunden zu schützen, ist
seit langem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Daneben steht
das Interesse der kreditgebenden Institutionen, durch Informationen zur Bonität
das mit der Kreditvergabe typischerweise verbundene Ausfallrisiko zu minimieren.
Entscheidend für die Frage einer Kreditvergabe ist auch, wie zuverlässig sich
der Schuldner in der vergangenen Zeit gegenüber seinen Gläubigern verhalten hat.
Daher stellt auch ein in der Zwischenzeit eingetretener Erledigungsvermerk für
den Kreditgeber eine entscheidende Information dar. Mit dem Ausgleich einer bei
der Schufa gespeicherten offenen Forderung entsteht daher kein Anspruch des
Betroffenen auf Löschung dieses Eintrages. Eine Löschung kann erst nach Ablauf
von drei Jahren (Selbstverpflichtung der Schufa) verlangt werden. Urteil
des AG Bielefeld vom 02.10.200141 C 549/01 (nicht rechtskräftig)Der
Betrieb 2002, 525 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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§ 40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der
§§ 32, 33, 38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes
bestimmt. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 82.
Wird die
Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 226.
Die Ausübung eines
Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
255.
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes
Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche
verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache
oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte zustehen.
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Factoring
Form der Absatzfinanzierung- Ankauf und Bevorschussung von
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut, der
Factorgesellschaft. Das Factorunternehmen übernimmt auch das Risiko des
Zahlungsausfalles, die Debitorenbuchhaltung und das Mahnwesen. Factoring ist
eine interessante Finanzierungsform für Unternehmen mit steigenden
Umsätzen |
Double Eagle auf 20 Dollar lautende und einen Adler als
Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!
Dow-Jones-lndex Index der New Yorker Börse, der den
Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für
Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public
utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz
nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen
d/p documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur
gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso! |
Konkurs gerichtliches Verfahren zur Befriedigung der Gläubiger
eines zahlungsunfähig gewordenen Schuldners
Konkursmasse das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen
des Schuldners
Konnossement ital. bzw. franz. = Schiffahrtsfrachtbrief mit
Wertpapiercharakter |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anforderungen an Schuldbeitritt eines Mitgesellschafters zu
einem Kreditvertrag
Erklärt ein Verbraucher seinen Schuldbeitritt zu einem
Kreditvertrag, ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Dem dort
vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der
Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz informiert wird. Das
Verbraucherkreditgesetz ist auch dann anwendbar, wenn das Darlehen zu dem der
Schuldbeitritt erklärt wurde, zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurde.
Maßgebend sind insoweit allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden
zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung.
Der Beitretende ist nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auch dann als Verbraucher anzusehen, wenn er selbst mit einem
Geschäftsanteil von 12 Prozent am Betrieb des Darlehensschuldners beteiligt ist,
da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine
Vermögensverwaltung darstellt. Enthält danach die Vereinbarung über den
Schuldbeitritt nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben, ist die
Vereinbarung formunwirksam. Urteil des BGH vom 27.06.2000
XI ZR 322/98
ZAP EN-Nr. 694/2000 |
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