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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Kumulation von Kredit- und Überziehungszinsen
Zahlt ein Kreditnehmer ein befristetes Darlehen nicht rechtzeitig
zurück und wird daraufhin der bestehende Kontokorrentkredit des Kunden in Höhe
der Darlehensschuld belastet, kann die Bank nicht neben den vereinbarten
Kreditzinsen auch noch Überziehungszinsen berechnen. Anderslautende Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sind - so der Bundesgerichtshof -
unwirksam.
Urteil des BGH
XI ZR 202/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 330.
Wird in einem Lebensversicherungs-
oder einem Leibrentenvertrage die Zahlung der Versicherungssumme oder der
Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der
Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das gleiche
gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an
einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem
Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen
wird. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 67.
(1) Jede
Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der
Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt
von Amts wegen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 107.
Der Minderjährige bedarf
zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen
Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 50.
(1) Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch
besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 163.
Ist für die
Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein
Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die
aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden
Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 204.
Die Verjährung von
Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das gleiche
gilt von Ansprüchen zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der
Kinder und von Ansprüchen zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer
des Vormundschaftsverhältnisses.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
244.
(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte
Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen,
es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung
für den Zahlungsort maßgebend ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
252.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten
und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
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Forschungsförderung Paket von öffentlichen Förderungen für
Produkt-Weiterentwicklungen, Neuentwicklungen und internationale Innovationen.
Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, Zinsenzuschüsse zu
Geldinstitutsdarlehen, finanzielle Zuwendungen, Kontaktanbahnung zu
Sachverständigen |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kurspflege Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren, meistens durch
Geldinstitute, in der Absicht, allzu heftige Kursbewegungen nach unten oder oben
wie auch Zufallsschwankungen zu verhindern oder abzuschwächen
Kurssicherung Sicherung gegen Kursverluste im internationalen
Zahlungsverkehr. Siehe Hedgegeschäft! |
unter dem Strich werden in den Bilanzen der Geldinstitute
erläuternde Positionen, wie Bürgschaften, Garantien, die nicht bilanzwirksam
sind, ausgewiesen
Ursprungszeugnis Urkunde zum Nachweis des Ursprungs einer Ware
oder Leistung
Usancen feste Handelsbräuche für die Abwicklung von
Geschäften |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Zeichnungsgebühr bei Aktienneuemissionen
Eine Klausel, durch die ein Kreditinstitut eine
Zeichnungsgebühr für die Ausführung von Zeichnungsaufträgen bei
Aktienneuemissionen erhebt und aus der nicht klar wird, dass die Gebühr nur dann
erhoben wird, wenn der Kunde seitens der Emissionsbank nicht zum Erwerb
zugelassen wird, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9 AGB-Gesetz und ist
daher unwirksam.
Urteil des LG Dortmund vom 15.12.2000
8 O 377/00 |
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