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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos
Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide
Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige
Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der
Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht.
Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen
Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere
Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht
für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft
eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense
Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau
trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil
letztlich nicht einzustehen hatte.
Urteil des BGH vom 25.06.2002
XI ZR 218/01 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 326.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der
eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere
Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung
bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.
Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die
Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet
die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. (2) Hat
die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil kein
Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der
Bestimmung einer Frist bedarf. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 51.
Das Vermögen darf
den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes
sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder
in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche
Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören,
dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 46.
Fällt das
Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus
als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus
hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise
zu verwenden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 159.
Sollen nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen
auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des
Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was
sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 200.
Hängt die
Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm
zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem
Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 213.
Auf die
Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die
Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung). |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
257.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er
für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine
Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die
Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn
zu befreien, Sicherheit leisten.
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Firma Name, unter dem ein Vollkaufmann seine Geschäfte betreibt
und seine Unterschrift abgibt. Die Firma wird im Handelsregister
eingetragen
Firmenwert engl.: Goodwill, Geschäftswert- der bei der
Bewertung eines Unternehmens als Ganzes über die sachlichen Vermögenswerte
hinausgehende immaterielle Mehrwert. Der Firmenwert beruht auf dem besonderen
Ansehen, der Leistungs- und Kreditfähigkeit usw. eines Unternehmens |
Datenschutzgesetz regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von
jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein
schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat-
und Familienlebens, hat
Datenschutzkommission weisungsfreie Kollegialbehörde mit
Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
Datenschutzrat Vertreter der politischen Parteien, des
Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der
Auswirkungen des Gesetzes |
Kapitalverkehrsteuer Steuer auf den Umsatz von
Kapitalwerten
Kartell vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger
Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche
Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu
beeinflussen |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt,
dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens
mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest
Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar
profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden
der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde
durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001
22 W 17/01 |
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