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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht. Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil letztlich nicht einzustehen hatte. Urteil des BGH vom 25.06.2002 XI ZR 218/01 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag

§ 326.

(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. (2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß es der Bestimmung einer Frist bedarf.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 51.

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 92.


(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 46.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung

§ 159.

Sollen nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 200.

Hängt die Entstehung eines Anspruchs davon ab, daß der Berechtigte von einem ihm zustehenden Anfechtungsrechte Gebrauch macht, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte, von welchem an die Anfechtung zulässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Anfechtung sich auf ein familienrechtliches Verhältnis bezieht.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 213.

Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 257.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

 


 
Firma
Name, unter dem ein Vollkaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Die Firma wird im Handelsregister eingetragen

Firmenwert
engl.: Goodwill, Geschäftswert- der bei der Bewertung eines Unternehmens als Ganzes über die sachlichen Vermögenswerte hinausgehende immaterielle Mehrwert. Der Firmenwert beruht auf dem besonderen Ansehen, der Leistungs- und Kreditfähigkeit usw. eines Unternehmens

 
Datenschutzgesetz
regelt den Anspruch auf Geheimhaltung von jedermann auf die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat

Datenschutzkommission
weisungsfreie Kollegialbehörde mit Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes

Datenschutzrat
Vertreter der politischen Parteien, des Arbeiterkammertages, der Bundeswirtschaftskammer usw. zur Beobachtung der Auswirkungen des Gesetzes

 
Kapitalverkehrsteuer
Steuer auf den Umsatz von Kapitalwerten

Kartell
vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu beeinflussen

 
Hauptverband der österreichischen Sparkassen
Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und werblichen Belangen der Mitglieder

Hausbank
Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder überwiegend in Geschäftsverbindung steht

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt, dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig. Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001 22 W 17/01 
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