Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen (OLG Köln, 1 U 101/99). Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen, die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt. Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR unbeanstandet. Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 302.

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 61.


(1) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 102.

Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 26.


(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 136.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote der im § 135 bezeichneten Art gleich.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 180.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 216.


(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 252.

Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

 


 
for
Abkürzung für free on rail, Warenpreis einschließlich Transportkosten bis zur Abfertigung auf den Bahnwagen

Force Majeure
vis major, höhere Gewalt

Forderungspapiere
Wertpapiere, in denen Forderungsrechte verbrieft sind, wie Schuldverschreibungen, Wechsel, Schecks. Gegensatz = Mitgliedschaftspapiere, wie Aktien

 
Dividendenwerte
Wertpapiere, die Anrecht auf einen Gewinnanteil in Form von Dividenden vermitteln, also Aktien

Dokumenteninkasso
Einzug des Gegenwertes von Exportlieferungen durch ein Geldinstitut, das vom Verkäufer beauftragt wird, die Verschiffungsdokumente dem Käufer nur gegen
1. Barzahlung d/p (documents against payment) oder
2. Akzept einer Tratte d/a (ducuments against acceptance) auszuliefern

Dokumentenkredit
Kredit, mit dem ein Geldinstitut im internationalen Warenhandel die Rolle eines Treuhänders zwischen Käufer und Verkäufer übernimmt. Der Warenwert wird dem Verkäufer gegen Übergabe der Verschiffungspapiere, d. h. Faktura, Konnossement, Versicherungspolizze usw., ausgezahlt

 
Kautionskredit
Haftung des Geldinstitutes für den Kautionskreditnehmer gegenüber Dritten für die richtige Erfüllung einer von ihm zu erbringenden Leistung

Kautionswechsel
Siehe Depotwechsel!

Kellerwechsel
auf eine nicht existente Person gezogener Wechsel, den diese gegen eine Vergütung annimmt; wegen Betruges strafbar

 
Havarie
Schaden an Schiff oder Ladung

Hedgegeschäft
im Waren- und Devisenhandel übliches Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung entstehen können

Holdinggesellschaft
Mutter-, Dach- oder Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung und Kontrolle dient

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen Lastschrift Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden. Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000 22 U 64/00 
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Beamtendarlehen.  Verpflichtung des Kreditnehmers, einen Kredit innerhalb der vereinbarten Abnahmefrist auszahlen zu lassen. Kreditkündigung trotz pünktlicher Ratenzahlung Ein Bank ist auch dann berechtigt, einen Geschäftskredit zu kündigen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen noch nachkommt. Zeichnet sich bereits eine Insolvenz deutlich ab, braucht das Kreditinstitut nicht abzuwarten, bis der Schuldner nicht mehr zahlen kann. Die Bank muss sich auch nicht auf demnächst fällige Forderungen des Kunden verweisen lassen und auf dieser Grundlage neue Kredite gewähren, um den Betrieb noch zu retten.  Privat Kredit bleibt vom Kreditrating unberührt.  schufafreier Kredit.  Dispokredit.