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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren
Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so
genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch
nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen
(OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen,
die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der
Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die
Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe
der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit
von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR
unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
302.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben
oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des
Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 61.
(1) Wird die
Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 102.
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist,
kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit
verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der
Früchte nicht übersteigen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 26.
(1) Der Verein
muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner
Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 136.
Ein Veräußerungsverbot, das
von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit
erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote der im § 135
bezeichneten Art gleich.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 180.
Bei einem einseitigen
Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch
derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter
ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge
entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft
gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse
vorgenommen wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 216.
(1) Die
Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die
Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt als nicht
erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vornahme
der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
252.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten
und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
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for Abkürzung für free on rail, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung auf den Bahnwagen
Force Majeure vis major, höhere Gewalt
Forderungspapiere Wertpapiere, in denen Forderungsrechte
verbrieft sind, wie Schuldverschreibungen, Wechsel, Schecks. Gegensatz =
Mitgliedschaftspapiere, wie Aktien |
Dividendenwerte Wertpapiere, die Anrecht auf einen Gewinnanteil
in Form von Dividenden vermitteln, also Aktien
Dokumenteninkasso Einzug des Gegenwertes von Exportlieferungen
durch ein Geldinstitut, das vom Verkäufer beauftragt wird, die
Verschiffungsdokumente dem Käufer nur gegen 1. Barzahlung d/p (documents
against payment) oder 2. Akzept einer Tratte d/a (ducuments against
acceptance) auszuliefern
Dokumentenkredit Kredit, mit dem ein Geldinstitut im
internationalen Warenhandel die Rolle eines Treuhänders zwischen Käufer und
Verkäufer übernimmt. Der Warenwert wird dem Verkäufer gegen Übergabe der
Verschiffungspapiere, d. h. Faktura, Konnossement, Versicherungspolizze usw.,
ausgezahlt |
Kautionskredit Haftung des Geldinstitutes für den
Kautionskreditnehmer gegenüber Dritten für die richtige Erfüllung einer von ihm
zu erbringenden Leistung
Kautionswechsel Siehe Depotwechsel!
Kellerwechsel auf eine nicht existente Person gezogener
Wechsel, den diese gegen eine Vergütung annimmt; wegen Betruges
strafbar |
Havarie Schaden an Schiff oder Ladung
Hedgegeschäft im Waren- und Devisenhandel übliches
Termingeschäft als Schutz gegen Verluste, die durch ungünstige Preisentwicklung
entstehen können
Holdinggesellschaft Mutter-, Dach- oder
Beteiligungsgesellschaft; ein Unternehmen, das der Zusammenfassung der
Kapitalinteressen an Erwerbsunternehmen mit dem Ziele der dauernden Beherrschung
und Kontrolle dient |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen
Lastschrift
Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch
Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer
bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die
kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das
Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die
Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der
Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut
die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem
Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000
22 U 64/00 |
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