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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos
Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide
Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige
Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der
Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht.
Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen
Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere
Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht
für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft
eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense
Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau
trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil
letztlich nicht einzustehen hatte.
Urteil des BGH vom 25.06.2002
XI ZR 218/01 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 332.
Hat sich der Versprechensempfänger
die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des
in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im
Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 75.
Die Eröffnung des
Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 116.
Eine Willenserklärung ist
nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das
Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen
gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 51.
Das Vermögen darf
den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet
werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 165.
Die Wirksamkeit einer
von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht
dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 205.
Der Zeitraum,
während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht
eingerechnet.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet,
hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der
Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan,
so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828
finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner
nicht im voraus erlassen werden.
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Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte Die wichtigsten
geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind: 1.
Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der
Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der
Existenzgründungsaktion 2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-,
Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben 3. ERP-Kredite
für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und
Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser 4. Prämienaktionen
der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit
warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach
Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kuponbogen mehrere auf einem Bogen des Wertpapieres gedruckte
Kupons
Kurs Börsen- oder Marktwert von Wertpapieren, Devisen oder
vertretbaren Waren
Kursblatt regelmäßig, meist täglich, erscheinende Übersicht der
amtlichen Börsenkurse
Kurs-Gewinnrelation (Verhältnis) Siehe price-earnings
ratio! |
unter dem Strich werden in den Bilanzen der Geldinstitute
erläuternde Positionen, wie Bürgschaften, Garantien, die nicht bilanzwirksam
sind, ausgewiesen
Ursprungszeugnis Urkunde zum Nachweis des Ursprungs einer Ware
oder Leistung
Usancen feste Handelsbräuche für die Abwicklung von
Geschäften |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Geschäftsführer-Haftung für Optionsscheinvermittlungs-GmbH
Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH,
der derartige Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt,
den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, haftet einem Anleger
wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Ersatz des
entstandenen Schadens.
Die Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust solcher
Geldbeträge, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt
wurden, wenn er zunächst weiterhin fast alle Geschäftsanteile hält (hier 90
Prozent) und zusätzliche Umstände dafür sprechen, dass er nach wie vor eine
beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.2000
22 U 204/99
NJW-RR 2001, 1207 |
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