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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht. Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil letztlich nicht einzustehen hatte. Urteil des BGH vom 25.06.2002 XI ZR 218/01 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an einen Dritten

§ 332.

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrage bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 75.

Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 116.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 51.

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 165.

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 205.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 243.


(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 276.


(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.

(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.

 


 
Fremdenverkehrsfinanzierung, geförderte
Die wichtigsten geforderten Kredite für den Fremdenverkehr in Österreich sind:
1. Investitionsförderungen der BÜRGES-Förderungsbank im Rahmen der Kleingewerbekreditaktion, der Gewerbestrukturverbesserungsaktion und der Existenzgründungsaktion
2. Fremdenverkehrs-Förderungsaktion des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten für Erneuerungs-, Verpflegungs- und Erschließungs- sowie Entwicklungsvorhaben
3. ERP-Kredite für Fremdenverkehrswirtschaft für Investitionen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben, Schwimmbäder und Kurmittelhäuser
4. Prämienaktionen der BÜRGES für den Fremdenverkehr . Komfortzimmer und Sanitärräume, Jederzeit warme Küche, Sanitärräume auf Campingplätzen mit Gewährung von nach Investitionsvorhaben gestaffelten nicht rückzahlbaren Prämien

 
Diskontobligo
Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel des Kunden ankauft

Diskontpolitik
währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird

Diskontsatz
Siehe Bankrate!

Discounter
(ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung, liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen Verpackungseinheiten

 
Kuponbogen
mehrere auf einem Bogen des Wertpapieres gedruckte Kupons

Kurs
Börsen- oder Marktwert von Wertpapieren, Devisen oder vertretbaren Waren

Kursblatt
regelmäßig, meist täglich, erscheinende Übersicht der amtlichen Börsenkurse

Kurs-Gewinnrelation (Verhältnis)
Siehe price-earnings ratio!

 
unter dem Strich
werden in den Bilanzen der Geldinstitute erläuternde Positionen, wie Bürgschaften, Garantien, die nicht bilanzwirksam sind, ausgewiesen

Ursprungszeugnis
Urkunde zum Nachweis des Ursprungs einer Ware oder Leistung

Usancen
feste Handelsbräuche für die Abwicklung von Geschäften

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Geschäftsführer-Haftung für Optionsscheinvermittlungs-GmbH Der Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte vermittelnden GmbH, der derartige Geschäfte ohne die gebotene Aufklärung des Anlegers abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, haftet einem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) auf Ersatz des entstandenen Schadens. Die Haftung erstreckt sich auch auf den Verlust solcher Geldbeträge, die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer eingezahlt wurden, wenn er zunächst weiterhin fast alle Geschäftsanteile hält (hier 90 Prozent) und zusätzliche Umstände dafür sprechen, dass er nach wie vor eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft hat. Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.05.2000 22 U 204/99 NJW-RR 2001, 1207 
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