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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 308.
(1) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der
Gültigkeit des Vertrags nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit gehoben werden
kann und der Vertrag für den Fall geschlossen ist, daß die Leistung möglich
wird. (2) Wird eine unmögliche Leistung unter einer anderen
aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins versprochen,
so ist der Vertrag gültig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritte der
Bedingung oder des Termins gehoben wird. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 68.
Wird zwischen den
bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und ein Dritten ein Rechtsgeschäft
vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten nur entgegengesetzt
werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister
eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so
braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht
kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 108.
(1) Schließt der
Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine
vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder
Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum
Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige
unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle
der Genehmigung des Vertreters.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 30.
Durch die Satzung
kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 141.
(1) Wird ein nichtiges
Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die
Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
(2) Wird ein nichtiger
Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet,
einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an
gültig gewesen wäre.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 184.
(1) Die
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch
die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder
im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 240.
Wird die
geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie
zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
268.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen
dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die
Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers
geltend gemacht werden.
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Forschungsförderung Paket von öffentlichen Förderungen für
Produkt-Weiterentwicklungen, Neuentwicklungen und internationale Innovationen.
Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, Zinsenzuschüsse zu
Geldinstitutsdarlehen, finanzielle Zuwendungen, Kontaktanbahnung zu
Sachverständigen |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Krüger Rand Handelsname des südafrikanischen Rand-Goldstückes
mit einem Feingoldgehalt von genau 1 Unze, das sind 31,10 g
Kulisse freier Markt (marché libre) der Pariser Börse; wird
heute generell für den nichtamtlichen Börsenmarkt verwendet. Gegensatz =
Parquet, Parkett
Kulissenwert Papier des nichtamtlichen
Börsenverkehrs |
Underwriter 1. englische Bezeichnung für ein Geldinstitut, das
bei einer Neuemission die Übernahme eines nicht verkauften Teiles der Emission
garantiert 2. Versicherer
Universalbank Geldinstitut, das sich mit allen Zweigen des
Geldgeschäftes befaßt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anforderungen an Schuldbeitritt eines Mitgesellschafters zu
einem Kreditvertrag
Erklärt ein Verbraucher seinen Schuldbeitritt zu einem
Kreditvertrag, ist das Verbraucherkreditgesetz anwendbar. Dem dort
vorgeschriebenen Schriftformerfordernis ist nur dann Genüge getan, wenn der
Beitretende vor Begründung der Mithaftung über alle Kreditkonditionen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz informiert wird. Das
Verbraucherkreditgesetz ist auch dann anwendbar, wenn das Darlehen zu dem der
Schuldbeitritt erklärt wurde, zu gewerblichen Zwecken aufgenommen wurde.
Maßgebend sind insoweit allein die persönlichen Verhältnisse des Beitretenden
zum Zeitpunkt der Mithaftungserklärung.
Der Beitretende ist nach einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs auch dann als Verbraucher anzusehen, wenn er selbst mit einem
Geschäftsanteil von 12 Prozent am Betrieb des Darlehensschuldners beteiligt ist,
da das Halten eines GmbH-Anteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern reine
Vermögensverwaltung darstellt. Enthält danach die Vereinbarung über den
Schuldbeitritt nicht die nach dem Gesetz erforderlichen Angaben, ist die
Vereinbarung formunwirksam. Urteil des BGH vom 27.06.2000
XI ZR 322/98
ZAP EN-Nr. 694/2000 |
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