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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerrichturteile. Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden
Bei Guthabenkonten darf keine Schufa-Auskunft eingeholt werden Bei den
Schuldnerberatungsstellen der Städte und Landratsämter sowie der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nehmen die Beschwerden überschuldeter
Bürger zu, denen die Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigert
wird. Obwohl es bei einem Konto, das nicht überzogen werden kann nicht
erforderlich ist, verlangen Banken immer wieder die Unterzeichnung der
sogenannten SCHUFA-Klausel. Die Einrichtung einer Kontoverbindung wird dann nach
Überprüfung der SCHUFA-Daten abgelehnt.Bei einem Konto auf Guthabenbasis
besteht auch kein Kreditrisiko für die Bank. Die Einholung einer SCHUFA-Auskunft
für solche Konten verstößt gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Auch der
Zentrale Kreditausschuss (der Zusammenschluss der Verbände der deutschen
Kreditwirtschaft) hat gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vor
kurzem nochmals bestätigt, dass bei Konten auf Guthabenbasis seitens der Banken
nicht vorgesehen sei, die SCHUFA-Klausel unterschreiben zu lassen. Verbraucher, die lediglich ein Guthabenkonto wollen und deren Bank die
Einwilligung zur SCHUFA verlangt, sollen sich ihre datenschutzrechtliche
Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde richten oder sich an die
Verbraucherzentrale wenden. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
299.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht
dadurch in Verzug, daß er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung
verhindert ist, es sei denn, daß der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene
Zeit vorher angekündigt hat. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 61.
(1) Wird die
Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 102.
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist,
kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit
verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der
Früchte nicht übersteigen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 23.
Einem Vereine, der
seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer
reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluß des Bundesrats
verliehen werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 133.
Bei der Auslegung einer
Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem
buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 177.
(1) Schließt
jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die
Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung
ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der
Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei
Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht
erklärt, so gilt sie als verweigert.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
244.
(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte
Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen,
es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung
für den Zahlungsort maßgebend ist.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
252.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten
und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
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for Abkürzung für free on rail, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung auf den Bahnwagen
Force Majeure vis major, höhere Gewalt
Forderungspapiere Wertpapiere, in denen Forderungsrechte
verbrieft sind, wie Schuldverschreibungen, Wechsel, Schecks. Gegensatz =
Mitgliedschaftspapiere, wie Aktien |
Tagesauszug Siehe Kontoauszug!
Tagesgeld Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von
Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen
tägliches Geld Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere
am Geldmarkt der Börse |
Kurspflege Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren, meistens durch
Geldinstitute, in der Absicht, allzu heftige Kursbewegungen nach unten oder oben
wie auch Zufallsschwankungen zu verhindern oder abzuschwächen
Kurssicherung Sicherung gegen Kursverluste im internationalen
Zahlungsverkehr. Siehe Hedgegeschäft! |
unter dem Strich werden in den Bilanzen der Geldinstitute
erläuternde Positionen, wie Bürgschaften, Garantien, die nicht bilanzwirksam
sind, ausgewiesen
Ursprungszeugnis Urkunde zum Nachweis des Ursprungs einer Ware
oder Leistung
Usancen feste Handelsbräuche für die Abwicklung von
Geschäften |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Streit über eingeworfene Geldkassetten
Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei
Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift
des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht
eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem
angebracht.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift
auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein
Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen
Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein
mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der
Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden,
wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt.
Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000
13 U 81/00 |
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