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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 295.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 59.


(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 100.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechtes sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechtes gewährt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 20.

1. Allgemeine Vorschriften


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 129.


(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 174.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 228.

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 274.


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, daß der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzuge der Annahme ist.
 


 
fob
Abkürzung für free on board, Vertragsformel im Überseehandel. Der Warenpreis versteht sich einschließlich Transportkosten und Verladekosten an Bord des Seeschiffes

franz. = Kapital-
1. Schuldverschreibungen öffentlicher Körperschaften
2. Wertpapiervermögen im Miteigentum von Anteilsinhabern. Das gemeinsame Eigentum der Anteilsinhaber wird von Kapitalanlagegesellschaften verwaltet. Siehe Investmentanteile!

 
Diskontobligo
Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel des Kunden ankauft

Diskontpolitik
währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird

Diskontsatz
Siehe Bankrate!

Discounter
(ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung, liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen Verpackungseinheiten

 
Konsolidierungskredit
meistens langfristiger Kredit zur Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten

Konsorten
Mitglieder eines Konsortiums

Konsortialgeschäft
gemeinschaftliche Transaktion (Kredit, Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke zusammenschließen

 
Überbrückungskredit
Kredit zur Oberwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten

Übernahmeangebot
Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist anbietet

Übernahmevertrag
anläßlich einer Emission zwischen den Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Streit über eingeworfene Geldkassetten Zwei Mitarbeiter eines Geschäftes warfen am Abend zwei Geldkassetten in den Nachttresor einer Bank. Diese verweigerte die Gutschrift des entsprechenden Geldbetrages mit der Behauptung, die Geldbomben seien nicht eingeworfen worden. An dem Nachttresor war kein gesondertes Sicherheitssystem angebracht. Das Oberlandesgericht Köln verurteilte die Bank zur Gutschrift auf dem Konto des Geschäftskunden. Da das Geldinstitut über kein Sicherheitssystem verfügte, durch das das Einwerfen und der Inhalt der einzelnen Kassetten registriert worden wäre, konnte die Bank den Gegenbeweis nicht allein mit der Behauptung führen, die Geldkassetten seien nicht eingegangen. Da an der Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiter des Bankkunden keine Zweifel bestanden, wurde das Geldinstitut zur Vornahme der Gutschriften verurteilt. Urteil des OLG Köln vom 27.09.2000 13 U 81/00 
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