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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit
vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf
eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn
der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in
übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen
aufnimmt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002
7 U 231/01
ZAP EN-Nr. 683/2002 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
295.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger
ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur
Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist,
insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem
Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die
erforderliche Handlung vorzunehmen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 56.
Die Eintragung
soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 97.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne
Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden
räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im
Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende
Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet
nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks
von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 20.
1. Allgemeine
Vorschriften
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 129.
(1) Ist durch Gesetz
für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung
schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar
beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens
unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des
Handzeichens erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung
wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 174.
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist
unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines
Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
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Floating Rate Notes Dollaranleihen mit flexiblem Zinssatz- die
Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Satz, den sich die großen
internationalen Banken in London gegenseitig für sechsmonatige
Eurodollar-Einlagen berechnen. Die Floating Rate Notes entsprechen dem auf dem
Eurogeldmarkt üblichen Roll-over-Kredit. Langfristiges Kapital wird dabei zu den
Konditionen von kurzfristigem Geld zur Verfügung gestellt. Siehe
LIBOR! |
Depositen kurz- oder mittelfristige Einlagen bei einem -
Geldinstitut
Depot (Wert-Papierdepot) 1. Ort zur Aufbewahrung von
Sachen 2. die dem Geldinstitut zur Verwahrung und Verwaltung anvertrauten
Wertpapiere (Zinseninkasso, Einlösung fälliger Stücke usw.) 3. Konto zur
Verrechnung von Wertpapieren
Depotauszug Aufstellung der Wertpapierbestände nach Arten,
Werten usw. für den Kunden |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei
Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von
Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von
besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller
Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer
ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und
Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer
der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine
krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen
Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen
kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung,
dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung
nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die
emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99 |
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