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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren
Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so
genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch
nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen
(OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen,
die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der
Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die
Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe
der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit
von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR
unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des
Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 61.
(1) Wird die
Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen
die Eintragung Einspruch erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen
Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 102.
Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist,
kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit
verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der
Früchte nicht übersteigen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 25.
Die Verfassung
eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden
Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 135.
(1) Verstößt die
Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das
nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen
gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 179.
(1) Wer als
Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung
oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des
Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teile dadurch erleidet, daß er auf die
Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der
Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht
kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 214.
(1) Die
Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der Konkurs beendigt
ist.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung
zurückgenommen wird.
(3) Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine
Forderung, die infolge eines bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß
befangen ist, ein Betrag zurückbehalten, so dauert die Unterbrechung auch nach
der Beendigung des Konkurses fort; das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach
den Vorschriften des § 211.
(4) Auf die Unterbrechung durch Anmeldung im
Seerechtlichen Verteilungsverfahren sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
anzuwenden |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
259.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder
Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine
die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende
Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege
vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die in der Rechnung
enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an
Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen die Einnahmen so
vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In
Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nicht.
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for Abkürzung für free on rail, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung auf den Bahnwagen
Force Majeure vis major, höhere Gewalt
Forderungspapiere Wertpapiere, in denen Forderungsrechte
verbrieft sind, wie Schuldverschreibungen, Wechsel, Schecks. Gegensatz =
Mitgliedschaftspapiere, wie Aktien |
Depotgesetz Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von
Wertpapieren
Depotstimmrecht Stimmrecht der Geldinstitute für die ihnen
anvertrauten Aktien ihrer Kunden, ausgeübt aufgrund einer vom Depotkunden dem
Geldinstitut erteilten Vollmacht
Depotwechsel ein dem Gläubiger vom Schuldner übergebener
Wechsel zur Geltendmachung einer Forderung. Der Depotwechsel darf erst dann
geltend gemacht oder weitergegeben werden, wenn der Anspruch aus dem der
Wechselausstellung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft fällig geworden
ist |
Kassenobligationen Schuldverschreibungen von
Spezialgeldinstituten, dem Bund, den Ländern usw., meistens mit einer fixen
Laufzeit von zwei bis vier Jahren und einem festen Zinssatz
ausgestattet
Kaufkraft 1. Menge der Güter, die man für eine Geldeinheit
kaufen kann 2. Fähigkeit des einzelnen, Waren zu kaufen |
Hausse Ansteigen aller oder einzelner Kurse von Wertpapieren,
Devisen, Waren usw. Gegensatz = Baisse
Haussier Börsenteilnehmer, der in Erwartung höherer Kurse
Wertschriften, Devisen oder Waren in der Hoffnung kauft, sie später mit Gewinn
verkaufen zu können. Gegensatz = Baissier |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Rückbuchungspflicht der Bank bei Widerspruch gegen
Lastschrift
Ein Bankkunde ist bei Einzugsermächtigungen durch
Lastschriftverfahren berechtigt, Abbuchungen von seinem Konto innerhalb einer
bestimmten Frist (meist 6 Wochen) zu widersprechen. Hierbei trifft die
kontoführende Bank weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Das
Geldinstitut ist vielmehr selbst dann verpflichtet, auf den Widerspruch hin die
Belastungsbuchung rückgängig zu machen, wenn ihr bekannt ist, dass der
Zahlungspflichtige die abgebuchten Beträge dem Zahlungsempfänger schuldet. Tut
die Bank das nicht, so läuft sie Gefahr ihrerseits auf Grund des mit ihrem
Kunden bestehenden Giroverhältnisses in Anspruch genommen zu werden.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2000
22 U 64/00 |
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