Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen aufnimmt. Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002 7 U 231/01 ZAP EN-Nr. 683/2002 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 300.

(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die angebotene Sache nicht annimmt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 77.

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 118.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 24.

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 134.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 178.

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 225.

Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung. Selbsthilfe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 270.


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

 


 
Fremdkapital
auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite

Fremdwährungskonto
auf ausländische Währung lautendes Konto bei einem Geldinstitut

Fremdwährungskredit
Kredite in frei konvertierbarer fremder Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und zur Kurssicherung verwendet werden

 
Depotbank
Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß vorgenommen werden

Depotgebühr
Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut

Depotgeschäft
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot, gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt Miteigentum

 
Kompensations Geschäfte
Siehe compensation deals!

Konjunktur
Zustand der Wirtschaft, besonders der Beschäftigung einer Volkswirtschaft

Konjunkturpolitik
Maßnahmen zur Beeinflussung der Konjunktur, insbesondere zur Vermeidung oder Abschwächung von Wirtschaftskrisen

 
Hypothekarkredit
Kredit, der durch die Belastung eines Grundstückes mit Hypothek gesichert ist

Hypothekenbanken
privatrechtliche Realkreditinstitute zur Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert. Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist. Urteil des BGH vom 08.03.2001 IX ZR 236/00 
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Lesen Sie sorgfältig alles zum Thema Kredit:  Dispokredit.  Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen, die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.  Streng genommen ist auch das kurzfristige private Geldborgen ein Kredit, der aber nur mündlich vereinbart ist.  Kredit ohne Schufa.  Der guenstigste Sofortkredit wird immer nach bestehender Bonitaet ermittelt