|
|
|
|
|
|
|
|
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei gleichzeitiger Neukreditaufnahme
Im Falle der vorzeitigen Tilgung eines Festzinskredits mit
vereinbarter Laufzeit steht dem Kreditinstitut in der Regel ein Anspruch auf
eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
Dies gilt trotz entsprechender Vereinbarung jedoch nicht, wenn
der Darlehensnehmer bei derselben Bank gleichzeitig einen Neukredit in
übersteigender Höhe und zu für das Kreditinstitut nicht schlechteren Konditionen
aufnimmt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 27.05.2002
7 U 231/01
ZAP EN-Nr. 683/2002 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
300.
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der
Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt
auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er die
angebotene Sache nicht annimmt |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 77.
Die Anmeldungen
zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes sowie von den
Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 118.
Eine nicht ernstlich
gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel
derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 24.
Als Sitz eines
Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die
Verwaltung geführt wird.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 134.
Ein Rechtsgeschäft, das
gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem
Gesetz ein anderes ergibt.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 178.
Bis zur Genehmigung
des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, daß er
den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der
Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
|
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 225.
Die Verjährung
kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.
Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist
zulässig. Sechster Abschnitt. Ausübung der Rechte. Selbstverteidigung.
Selbsthilfe |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und
seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist
die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der
Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der
Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge
einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des
Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder
die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die
Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die
Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
|
| |
Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz eines Unternehmens
stehende Forderungen Dritter, z. B. Lieferantenverbindlichkeiten, Bankkredite
Fremdwährungskonto auf ausländische Währung lautendes Konto bei
einem Geldinstitut
Fremdwährungskredit Kredite in frei konvertierbarer fremder
Währung. Fremdwährungskredite können zur Finanzierung von Importen, Exporten und
zur Kurssicherung verwendet werden |
Depotbank Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die
Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß
vorgenommen werden
Depotgebühr Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von
Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut
Depotgeschäft Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und
Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der
einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen
Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur
ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot,
gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt
Miteigentum |
Kompensations Geschäfte Siehe compensation deals!
Konjunktur Zustand der Wirtschaft, besonders der Beschäftigung
einer Volkswirtschaft
Konjunkturpolitik Maßnahmen zur Beeinflussung der Konjunktur,
insbesondere zur Vermeidung oder Abschwächung von Wirtschaftskrisen |
Hypothekarkredit Kredit, der durch die Belastung eines
Grundstückes mit Hypothek gesichert ist
Hypothekenbanken privatrechtliche Realkreditinstitute zur
Gewährung von Hypothekar- und Kommunaldarlehen. Die Geldmittel zur
Kreditgewährung werden durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalbri |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Anspruch aus Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der so genannten Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der
Bürge auf Verlangen des Gläubigers grundsätzlich sofort zahlen. Alle
Einwendungen und Streitfragen werden in den Rückforderungsprozess verlagert.
Einwände des Bürgen gegen den Anspruch sind jedoch ausnahmsweise
schon in einem Erstprozess beachtlich, wenn sich deren Berechtigung aus dem
unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres
ergibt. In solchen Fällen missachtet der Gläubiger, der sich trotzdem auf die
ihm durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern eingeräumte formale Stellung
beruft, seine vertraglichen Befugnisse. Er verlangt etwas, was er im
Rückforderungsprozess sofort wieder erstatten müsste. Ein solches Verhalten
verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und berechtigt den
Bürgen, seine Zahlung zu verweigern, wenn die Sicherungsabrede zwischen
Gläubiger und Hauptschuldner unwirksam ist.
Urteil des BGH vom 08.03.2001
IX ZR 236/00 |
|
|