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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Vorfälligkeitsentschädigung frei aushandelbar
Grundsätzlich haben Kreditinstitute bei vorzeitig kündbaren
Krediten ohne wirksame Vereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung einer so
genannten Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines noch
nicht fälligen Darlehens. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen werden von den Gerichten in der Regel als unwirksam angesehen
(OLG Köln, 1 U 101/99).
Sieht der Kreditvetrag jedoch gar keine vorzeitige Rückzahlung
des Darlehens vor, ist der Bankkunde auf das Entgegenkommen der Bank angewiesen,
die ihre Zustimmung selbstverständlich von der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen wird. Die Höhe unterliegt der
Vertragsfreiheit der Parteien. Daher sind die Gerichte nicht befugt, die
Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Die Grenze liegt jedoch dort, wo die Höhe
der verlangten Entschädigung gegen die guten Sitten verstößt.
Der Bundesgerichtshof ließ im konkreten Fall bei einem Restkredit
von 10,22 Mio. EUR eine Vorfälligkeitsentschädigung von 436.000 EUR
unbeanstandet.
Urteil des BGH vom 06.05.2003 XI ZR 226/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
295.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger
ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur
Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist,
insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem
Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die
erforderliche Handlung vorzunehmen. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 56.
Die Eintragung
soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 97.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne
Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden
räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im
Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende
Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet
nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks
von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 20.
1. Allgemeine
Vorschriften
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 129.
(1) Ist durch Gesetz
für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung
schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar
beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens
unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des
Handzeichens erforderlich und genügend.
(2) Die öffentliche Beglaubigung
wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 174.
Ein einseitiges
Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist
unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der
andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines
Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
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Floating Rate Notes Dollaranleihen mit flexiblem Zinssatz- die
Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Satz, den sich die großen
internationalen Banken in London gegenseitig für sechsmonatige
Eurodollar-Einlagen berechnen. Die Floating Rate Notes entsprechen dem auf dem
Eurogeldmarkt üblichen Roll-over-Kredit. Langfristiges Kapital wird dabei zu den
Konditionen von kurzfristigem Geld zur Verfügung gestellt. Siehe
LIBOR! |
Transferklausel Vereinbarung in internationalen
Schuldenabkommen, daß das Schuldnerland die Zahlungen unterbrechen kann, wenn
aufgrund der Zahlungsbilanz der Transfer der fälligen Beträge erschwert oder
nicht möglich ist
Transithandel Warenhandel zwischen Partnern in zwei Ländern,
der durch einen Händler in einem dritten Land vermittelt wird |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem
geschlossenen Immobilienfond auf Grund falscher Werbeangaben ergeben, verjähren
in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre
nach dem Erwerb des Anteils.
Urteil des BGH vom 18.12.2000
II ZR 84/99 |
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