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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 302.

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstandes herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 57.


(1) Die Satzung muß den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 98.

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene Dünger.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 26.


(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 136.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbote der im § 135 bezeichneten Art gleich.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 180.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnisse vorgenommen wird.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 234.


(1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswertes geleistet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 258.

Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

 


 
flottant
schwimmend- Bezeichnung für Wertpapiere, die sich noch nicht in festem Besitz von Kapitalanlegern befinden

Fluchtkapital
aus Furcht vor der Wirtschaftsentwicklung, vor Eingriffen in die Privatsphäre usw. aus einem Land in ein anderes Land mit stabileren Verhältnissen zugeführte Vermögenswerte. Siehe hot money!

 
Tagesauszug
Siehe Kontoauszug!

Tagesgeld
Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen

tägliches Geld
Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere am Geldmarkt der Börse

 
Kostgeschäft
Siehe Reportgeschäft (Termingeschäfte)!

Kotierung
Zulassung eines Wertpapieres oder einer vertretbaren Ware zum offiziellen Handel an der Börse

Kraftloserklärung
gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren beim Verlust von Wertpapieren, Sparbüchern, Wechseln etc.

 
Überzeichnung
die den im vorhinein festgelegten Betrag übersteigenden Zeichnungen bei einer Emission

Überziehungskredit
formloser Kredit, der auf dem Konto eingeräumt wird

Ultimo
letzter Tag bzw. Börsentag eines Monats im Geld- und Börsenverkehr

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Auskunftsanspruch des Girokonto-Inhabers auch nach Jahren Ein Bankkunde behauptete, sein Geldinstitut habe ihm durch unsachgemäße Optionsgeschäfte über Jahre hinweg erheblichen Schaden zugefügt. Zum Nachweis seiner Ansprüche benötigte er sämtliche Kontoauszüge in der Zeit von 1977 bis 1990. Die Bank lehnte dies mit der Begründung ab, der Kunde habe alle Unterlagen bereits einmal erhalten. im Übrigen sei die zehnjährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen bereits abgelaufen. Beide Argumente vermochten den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen. Zunächst darf keine Rolle spielen, dass ein Bankkunde die benötigten Informationen zu einem früheren Zeitpunkt bereits erhalten hat. Voraussetzung für eine erneute Auskunftserteilung ist lediglich, dass der Kunde glaubhaft macht, die ihm überlassenen Kontoauszüge seien verloren gegangen und dass dem Kreditinstitut andererseits die erneute Auskunftserteilung möglich und zumutbar ist. Ferner wiesen die Richter darauf hin, dass es auf den Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist in keiner Weise ankommt. Stehen die Belege der Bank noch zur Verfügung, so ist der Herausgabeanspruch des Kunden begründet. Urteil des BGH vom 31.01.2001 
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