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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Börsentermingeschäfte: keine Haftung bei Belastung des gemeinsamen Girokontos Haben Eheleute ein gemeinsames Girokonto, müssen beide Geldtransaktionen des anderen gegen sich gelten lassen. Für etwaige Überziehungen haften grundsätzlich beide Kontoinhaber. Hiervon hat der Bundesgerichtshof nun eine wichtige Ausnahme gemacht. Rührt eine Kontoüberziehung von einem hochspekulativen Börsentermingeschäft eines der Kontoinhaber her und verfügt der andere Ehepartner nicht über die so genannte Termingeschäftsfähigkeit, haftet er nicht für daraus entstehende Belastungen. Dies gilt auch dann, wenn das Termingeschäft eigentlich wirksam ist. In dem zu entscheidenden Fall ging es um immense Verluste eines Geschäftsmanns in Höhe von über 330.000 EUR, für die seine Frau trotz entsprechender Belastung des gemeinsamen Kontos nach diesem Urteil letztlich nicht einzustehen hatte. Urteil des BGH vom 25.06.2002 XI ZR 218/01 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 295.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 56.

Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 97.


(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 20.

1. Allgemeine Vorschriften


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 129.


(1) Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Erklärung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genügend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 174.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 207.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 265.

Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.

 


 
Floating Rate Notes
Dollaranleihen mit flexiblem Zinssatz- die Höhe der Verzinsung richtet sich nach dem Satz, den sich die großen internationalen Banken in London gegenseitig für sechsmonatige Eurodollar-Einlagen berechnen. Die Floating Rate Notes entsprechen dem auf dem Eurogeldmarkt üblichen Roll-over-Kredit. Langfristiges Kapital wird dabei zu den Konditionen von kurzfristigem Geld zur Verfügung gestellt. Siehe LIBOR!

 
Depotbank
Bezeichnung der Bank, die bei Anlagefonds die Wertpapiere aufbewahrt und darauf achtet, daß die Anlagen ordnungsgemäß vorgenommen werden

Depotgebühr
Entgelt für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut

Depotgeschäft
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und Wertgegenständen durch ein Geldinstitut. Erfolgt durch offene Übergabe der einzelnen Wertpapiere usw. zur Verwaltung und Überwachung in einem offenen Depot, oder durch Übergabe von verpackten Wertgegenständen, Akten usw. zur ausschließlichen Aufbewahrung in einem verschlossenen Depot. Streifbanddepot, gesonderte Verwahrung; Sammeldepot, der Hinterleger erwirbt Miteigentum

 
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital, Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen

Kapitalanlage
längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses

 
Habenzinsabkommen (HZA)
Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart

Habenzinsen
für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen, und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen

Handelsbilanz
volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz!

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Widersprüchliche Angaben bei Überweisung Eine Bank ist auch im beleglosen Überweisungsverkehr zur Rückfrage bei ihrem Kunden verpflichtet, wenn der bezeichnete Empfänger vom Inhaber des angegebenen Kontos abweicht. Der Auftraggeber einer Überweisung kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftrag entsprechend seinen Angaben ausgeführt wird. Er muss daher grundsätzlich zunächst nicht damit rechnen, dass die Bank im Falle von widersprüchlichen Angaben zu Empfänger bzw. Kontonummer ohne Rückfrage das Geld einem anderen als dem bezeichneten Empfänger gutschreibt. Angesichts der seit langem für den Fall des beleggebundenen Überweisungsverkehrs gefestigten Rechtsprechung, dass bei derartigen Differenzen die Empfängerbezeichnung maßgeblich ist, darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass diese Handhabung auch im Fall des beleglosen Datenträgeraustausches gilt. Sofern von diesem Grundsatz - aus welchen Gründen auch immer - abgewichen werden soll, bedarf es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Jena der ausdrücklichen Vereinbarung des Kunden mit der von ihm beauftragten Bank, dass von einem Abgleich des angegebenen Empfängers und dem Inhaber des bezeichneten Kontos abgesehen werden kann. Urteil des OLG Jena vom 19.12.2000 6 U 126/00 (nicht rechtskräftig) 
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