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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Keine Kumulation von Kredit- und Überziehungszinsen
Zahlt ein Kreditnehmer ein befristetes Darlehen nicht rechtzeitig
zurück und wird daraufhin der bestehende Kontokorrentkredit des Kunden in Höhe
der Darlehensschuld belastet, kann die Bank nicht neben den vereinbarten
Kreditzinsen auch noch Überziehungszinsen berechnen. Anderslautende Klauseln in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank sind - so der Bundesgerichtshof -
unwirksam.
Urteil des BGH
XI ZR 202/02 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Zweiter Titel. Gegenseitiger Vertrag
§ 323.
(1) Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage
dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder
er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die
Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach
Maßgabe der §§ 472, 473. (2) Verlangt der andere Teil nach § 281
Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung
des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; diese mindert
sich jedoch nach Maßgabe der §§ 472, 473 insoweit, als der Wert des Ersatzes
oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werte der geschuldeten Leistung
zurückbleibt. (3) Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete
Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » II. Stiftungen
§ 80.
Zur Entstehung
einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte die Genehmigung
des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung ihren Sitz haben
soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate haben, so ist die
Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht
ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 120.
Eine Willenserklärung,
welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Anstalt unrichtig
übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden
wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 43.
(1) Dem
Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine,
dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen
Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen
Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden,
wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 156.
Bei einer Versteigerung kommt der
Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot
abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 197.
In vier Jahren
verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als
Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu
entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen,
soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die
Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen,
Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig
wiederkehrenden Leistungen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 213.
Auf die
Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die
Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung). |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
286.
(1) Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den Verzug
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des
Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, so kann dieser unter Ablehnung der
Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für das
vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden
entsprechende Anwendung.
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Fristentransformation Aufgabe der Geldinstitute, die
Fälligkeiten auf der Einlagen- und Ausleihungsseite aufeinander abzustimmen.
Durch das Gesetz der großen Zahlen, nicht alle fälligen Spareinlagen werden auf
einmal abgehoben, kann der Kreditapparat einen Teil der kurzfristigen Einlagen
in langfristige Kredite transformieren
fundierte Schuld konsolidierte langfristige Verpflichtungen,
insbesondere in Form von Obligationen |
Thesaurierung Siehe Hortung!
Ticker Kursanzeiger der New Yorker Börse
Tilgung Rückzahlung einer Schuld zu einem bestimmten Termin
(Fälligkeit) oder, falls vertraglich vorgesehen, durch Verlosung, z. B. bei
Anleihen
Tilgungsanleihe Anleihe, die nach einem bestimmten Tilgungsplan
zurückzuzahlen ist. Gegensatz = Rentenanleihe |
Kapitalverkehrsteuer Steuer auf den Umsatz von
Kapitalwerten
Kartell vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger
Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche
Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu
beeinflussen |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Prospekthaftung gilt auch für Bauträgermodell
Finanz- und Anlageberater haften Kunden für die Richtigkeit ihrer
Prospektangaben. Die zum Bauherrenmodell entwickelten Prospekthaftungsgrundsätze
sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch auf den Erwerb im so
genannten Bauträgermodell anwendbar. Die Übertragung der Grundsätze der
Prospekthaftung auf das Bauträgermodell ist deshalb gerechtfertigt, weil der
Erwerber, der seine Anlageentscheidung auf Grund eines Prospektes trifft, sich
hinsichtlich der Risiken des Anlagemodells in einer dem Bauherrenmodell
vergleichbaren Situation befindet. Für den Anleger ist der Prospekt bei beiden
Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle
und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung. Zu den
notwendigen Informationen in einem Prospekt einer Immobilienanlage zählen
richtige und unmissverständliche Angaben über Wohnflächen und deren
Berechnungsgrundlage.
Urteil des BGH vom 7.09.2000
VII ZR 443/99 |
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