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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, dann hat der Schuldner Anspruch auf
Prozesskostenhilfe, so entschied das Amtsgericht München. Dem Schuldner müsse
Gelegenheit gegeben werden, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden und
unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage am Prozess teilnehmen zu können.
Dabei ist es nicht entscheidend, ob er dem Gläubiger etwas anbieten
kann.Amtsgericht München, Beschluss vom 07.12.1998, AZ: 152 – AR 220/98 in
ZIP 98, 2172 ff. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 328.
(1) Durch Vertrag kann eine
Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 50.
(1) Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes
sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder
in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche
Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören,
dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 47.
Fällt das
Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 161.
(1) Hat jemand
unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im
Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den
Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 201.
Die Verjährung der
in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die
Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist
verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Frist abläuft. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 213.
Auf die
Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die
Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung). |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
280.
(1) Soweit die Leistung infolge eines von dem Schuldner zu
vertretenden Umstandes unmöglich wird, hat der Schuldner dem Gläubiger den durch
die Nichterfüllung entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Im Falle
teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger unter Ablehnung des noch möglichen
Teiles der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen
Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse
hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§
346 bis 356 finden entsprechende Anwendung.
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Finanzpolitik Maßnahmen des Staates, die sich auf die
Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe
der öffentlichen Ausgaben richten
Finanzwechsel Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt,
sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Kapitalverkehrsteuer Steuer auf den Umsatz von
Kapitalwerten
Kartell vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger
Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche
Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu
beeinflussen |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Bürgschaftsübernahme durch GmbH-Gesellschafter
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Bürgschaft, die jemand für einen Geschäftsbetrieb eines Angehörigen übernimmt,
dann sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er mangels Einkommens und Vermögens
mit der Rückführung der Geschäftsschulden völlig überfordert ist.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Bürge Inhaber oder zumindest
Teilhaber des Unternehmens ist und dadurch von der Kreditaufnahme unmittelbar
profitiert. Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der sich für Schulden
der GmbH verbürgt, kann sich daher in der Regel nicht darauf berufen, er werde
durch die Bürgschaft krass überfordert und diese sei deshalb sittenwidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 12.03.2001
22 W 17/01 |
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