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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Urteile: Zulässige Pfändung in die offene Kreditlinie Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass die Pfändung von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem
vertraglich vereinbarten Dispositionskredit zulässig ist. Das zuständige
Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank
gepfändet. Diese hatte auch nach der Pfändung, obwohl das Girokonto ihres Kunden
kein Guthaben auswies, auf Grund eines vertraglich vereinbarten
Dispositionskredits Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner vorgenommen
und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das Finanzamt verlangte diese Geldbeträge
in Höhe der noch offenen Steuerforderungen von der Bank heraus. Die Karlsruher
Richter erklärten eine derartige Pfändung in die offene Kreditlinie mit
folgender Begründung für zulässig: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in
Form eines Überweisungsauftrags oder eines Barauszahlungsverlangens entsteht ein
Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung -
auch im Voraus - pfändbar ist. Es ist dem Schuldner nach erfolgter Pfändung
nicht erlaubt, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
Danach hat die Bank die an den Schuldner bzw. an Dritte ausbezahlten Beträge dem
pfändenden Finanzamt zu erstatten. Der Bundesgerichtshof wies im Übrigen noch
darauf hin, dass ein Anspruch auf Kredit nur dann besteht pfändbar ist, wenn der
Dispositionskredit ausdrücklich mit dem Bankkunden vereinbart wurde. Der
Anspruch ist daher nicht pfändbar, wenn die Überziehung von der Bank nur
stillschweigend geduldet wurde. Urteil des BGH vom 29.03.2001IX ZR
34/00Pressemitteilung des BGH Nr. 22/2001ZIP 2001, 825Der Betrieb
2001, 1085 |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Dritter Titel. Versprechen der Leistung an
einen Dritten
§ 328.
(1) Durch Vertrag kann eine
Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte
unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In
Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das
Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und
ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des
Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 50.
(1) Die
Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die
Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die
Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt
durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung
eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des
Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die
Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder
der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes
sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder
in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche
Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören,
dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 47.
Fällt das
Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation stattfinden.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Vierter
Titel. Bedingung. Zeitbestimmung
§ 161.
(1) Hat jemand
unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede
weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im
Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der
Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen
Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter
erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den
Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 201.
Die Verjährung der
in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die
Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist
verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
welchem die Frist abläuft. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 213.
Auf die
Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die
Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als
nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der
Zivilprozeßordnung). |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters
und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung. |
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Finanzpolitik Maßnahmen des Staates, die sich auf die
Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe
der öffentlichen Ausgaben richten
Finanzwechsel Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt,
sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Kapitalverkehrsteuer Steuer auf den Umsatz von
Kapitalwerten
Kartell vertragsmäßige Zusammenschlüsse selbständiger
Unternehmen der gleichen Branche und Wirtschaftsstufe, um durch einheitliche
Preis-, Konditionen- oder Produktionsvereinbarungen den Markt zu
beeinflussen |
Hauptverband der österreichischen
Sparkassen Interessenvertretung der Sparkassen in allen Belangen des
Sparkassenwesens. Beratung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und
werblichen Belangen der Mitglieder
Hausbank Geldinstitut, mit dem der Kunde ausschließlich oder
überwiegend in Geschäftsverbindung steht |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Scheckfälschung: Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher
Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Girokonto
belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen.
Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der
einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, weil das
Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt.
Urteil des BGH vom 19.06.2001
VI ZR 232/00 |
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