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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Die Stadt Braunschweig wollte einem langjährigen Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfe streichen, weil er einen Schrebergarten im Wert von 6.500 DM gepachtet hatte. Dagegen klagte der Mann erfolglos. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Stadt recht. Kleingärten, auch wenn sie nur gepachtet sind, gehörten zum sog. einzusetzenden Vermögen. Bevor der Staat in die Pflicht genommen werden darf, muss der Bedürftige seinen Unterhalt aus diesem Vermögen bestreiten.VG Braunschweig 1997–12–15 4 A 4006/97, Bundessozialhilfegesetz 1998–04–27 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers

§ 298.

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 50.


(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

(2) Bekannte Gläubiger sind durch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 91.

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehre nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 22.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 132.


(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 176.


(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.

(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.

(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 222.


(1) Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Das gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer Sicherheitsleistung des Verpflichteten.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 260.


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
 


 
Finanzpolitik
Maßnahmen des Staates, die sich auf die Gestaltung und Erhebung der öffentlichen Einnahmen sowie auf die Art und Höhe der öffentlichen Ausgaben richten

Finanzwechsel
Wechsel, dem kein Warengeschäft zugrundeliegt, sondern der ausschließlich der Geldbeschaffung dient

 
Timing
engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Vermögenswerte

Tip
Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs- oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf spezielle Informationen stützt

 
Kommunalbrief
früher Kommunalschuldverschreibung; festverzinsliches Wertpapier, von dazu ermächtigten Geldinstituten, insbesondere Landes-Hypothekenbanken, ausgegeben. Das aufgebrachte Kapital wird in Form von Darlehen an öffentlichrechtliche Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) zur Finanzierung öffentlicher Vorhaben weitergegeben. Kommunalbriefe werden durch Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften sichergestellt

 
Hypothek
griech. = Unterpfand; Pfandrecht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zur Sicherung einer Forderung;
erstrangige, im Grundbuch an erster Stelle stehend; erst nach Befriedigung dieses Hypothekarschuldners werden die nachrangigen Hypotheken berücksichtigt

Hypothekardarlehen
grundbücherlich sichergestelltes, langfristiges Darlehen; zur Finanzierung von Liegenschaftskäufen, Um- und Neubauten, Maschinen und sonstigen Investitionen. Die Rückzahlung erfolgt in gleichbleibenden Annuitäten. Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Schätzwert des Objektes

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
>Erstattung von Anwaltsgebühren bei sittenwidriger Darlehensmitverpflichtung Verpflichtet ein Darlehensgeber den Ehegatten des Darlehensnehmers in sittenwidriger Weise (z. B. wirtschaftliche Überforderung) aus dem Darlehensvertrag mit, so kann der betroffene Ehegatte vom Darlehensgeber auch die Anwaltsgebühren erstattet verlangen, die er zur außergerichtlichen Abwehr der Forderungen aus dem Darlehensvertrag aufwenden muss. Beschluss des OLG Dresden vom 06.09.2001 11 W 1293/01 
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