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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Zweiter Titel. Verzug des Gläubigers
§
294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist,
tatsächlich angeboten werden. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 55.
(1) Die
Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat
bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht
für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes
§ 95.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks
gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem
Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen
Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem
Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.
(2) Sachen, die
nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht
zu den Bestandteilen des Gebäudes.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 12.
Wird das Recht zum Gebrauch
eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das
Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein anderer unbefugt den
gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so
kann er auf Unterlassung klagen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 128.
Ist durch Gesetz notarielle
Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der
Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 173.
Die Vorschriften des §
170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der
Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts
kennt oder kennen muß.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 229.
Wer zum Zwecke der
Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke
der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist,
festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser
zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn
obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges
Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt
oder wesentlich erschwert werde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so
sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
bestimmt ist.
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flat engl. = pauschal- amerikanisch ohne Zinsverrechnung- der
Zins wird bei der Kursfestsetzung berücksichtigt
flexibel anpassungsfähig, z. B. in bezug auf Anlagepolitik,
Preise, Kurse usw.
Floating System frei schwankender Wechselkurse. Die
Kursgestaltung der Währungen erfolgt am Markt aufgrund von Angebot und
Nachfrage: clean float, ohne jegliche Intervention der Notenbanken- dirty float,
grundsätzlich freier Markt, jedoch mit zeitweiligen gezielten Interventionen der
Notenbank |
Diskontobligo Höchstbetrag, bis zu dem ein Geldinstitut Wechsel
des Kunden ankauft
Diskontpolitik währungspolitische Maßnahme der Notenbank, wobei
durch Veränderung des offiziellen Diskontsatzes und dadurch indirekt der übrigen
Zinssätze des Geldmarktes das Kreditvolumen im Interesse der nationalen
Währungs- und Kreditpolitik beeinflußt wird
Diskontsatz Siehe Bankrate!
Discounter (ital. disconto = Abzug) Form des Einzelhandels, bei
der vor allem Waren des täglichen Bedarfs zu besonders niedrigen Preisen an den
Endverbraucher verkauft werden. Die Discount-Läden übernehmen in der Regel
keinen Kundendienst, begnügen sich meist mit einfacher Geschäftsausstattung,
liefern nur gegen Barzahlung und in möglichst großen
Verpackungseinheiten |
Konsolidierungskredit meistens langfristiger Kredit zur
Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten
Konsorten Mitglieder eines Konsortiums
Konsortialgeschäft gemeinschaftliche Transaktion (Kredit,
Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke
zusammenschließen |
Überbrückungskredit Kredit zur Oberwindung vorübergehender
Liquiditätsschwierigkeiten
Übernahmeangebot Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine
Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer
Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist
anbietet
Übernahmevertrag anläßlich einer Emission zwischen den
Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem
Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das
Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Scheckfälschung: Schadensersatzanspruch gegen Scheckfälscher
Wird nach Einreichung eines gefälschten Schecks ein Girokonto
belastet, kann der Kontoinhaber vom Scheckfälscher Schadensersatz beanspruchen.
Der Kontoinhaber muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne von der
einlösenden Bank die Stornierung der Lastschrift verlangen, weil das
Fälschungsrisiko grundsätzlich bei der Bank liegt.
Urteil des BGH vom 19.06.2001
VI ZR 232/00 |
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