Gerichtsurteile Kredit - Kredite - Gesetzestexte

 Gesetze1 | Gesetze2 | Gesetze3 | Gesetze4 | Gesetze5 |Gesetze6 |Gesetze7 |Gesetze8 |Gesetze9 |Gesetze10 |Gesetze11|Gesetze12 |Rechtsprechung |Urteile |Urteile2
 Abschnitt1 | Abschnitt 2 | Abschnitt3 | Unterabschnitt1| Unterabschnitt2 | Unterabschnitt3 | Kommentar1 | Kommentar2 | Kommentar3 | Ausfuehrungsgesetz | Verordnung

 

Startseite


 

Partnerseiten:

 

 

 

 

 

 

 
 
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Unzureichende Aufklärung über Anlagerisiken Die von einem Anlagevermittler dem Anlageinteressenten vor dessen Beitritt zu einem besonders risikoträchtigen geschlossenen Immobilienfonds geschuldete Informationserteilung über die wesentlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind, kann nur durch die Übergabe eines Prospekts erfüllt werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen gegen den Vermittler führen. Ist streitig, ob ein Verkaufsprospekt übergeben wurde, und behauptet der geschädigte Anleger, er hätte von der Kapitalanlage Abstand genommen, wenn er die Risiken der Anlage in dem Emissionsprospekt hätte lesen können, trifft den Anlagevermittler - so das Oberlandesgericht Hamm - die Beweislast für seine Behauptung, tatsächlich einen Prospekt übergeben zu haben. Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2003 8 U 170/02 OLGR Hamm 2003, 238 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 288.

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 55.


(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 95.


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel. Natürliche Personen

§ 1.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter Titel. Willenserklärung

§ 123.


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht

§ 167.


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 229.

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 246.

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

 


 
flat
engl. = pauschal- amerikanisch ohne Zinsverrechnung- der Zins wird bei der Kursfestsetzung berücksichtigt

flexibel
anpassungsfähig, z. B. in bezug auf Anlagepolitik, Preise, Kurse usw.

Floating
System frei schwankender Wechselkurse. Die Kursgestaltung der Währungen erfolgt am Markt aufgrund von Angebot und Nachfrage: clean float, ohne jegliche Intervention der Notenbanken- dirty float, grundsätzlich freier Markt, jedoch mit zeitweiligen gezielten Interventionen der Notenbank

 
Tagesauszug
Siehe Kontoauszug!

Tagesgeld
Leihgeld zwischen Geldinstituten in Form von Notenbankguthaben von einem Tag zum anderen

tägliches Geld
Leihgeld mit täglicher Kündigung, insbesondere am Geldmarkt der Börse

 
Konsolidierungskredit
meistens langfristiger Kredit zur Umschuldung von mehreren kurzfristigen Verbindlichkeiten

Konsorten
Mitglieder eines Konsortiums

Konsortialgeschäft
gemeinschaftliche Transaktion (Kredit, Emission einer Anleihe usw.) mehrerer Geldinstitute, die sich zu diesem Zwecke zusammenschließen

 
Überbrückungskredit
Kredit zur Oberwindung vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten

Übernahmeangebot
Angebot, mit dem ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe den Aktionären eines anderen Unternehmens den Kauf ihrer Aktien zu einem festen Preis und innerhalb einer bestimmten Frist anbietet

Übernahmevertrag
anläßlich einer Emission zwischen den Ausgebern der Wertpapiere (Bund, Land, Industrieunternehmen) und dem Emissionssyndikat (Gruppe von Geldinstituten) abgeschlossener Vertrag, wobei das Syndikat den ganzen Betrag der Emission fest übernimmt

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Aktienverkauf: Stornierung einer ungerechtfertigten Gutschrift Ein Aktienbesitzer ließ über seinen Broker nach kurzer Zeit seine fünfzig Aktien wieder verkaufen. Die sofortige Weiterveräußerung brachte ihm einen in dieser Höhe nicht erwarteten, satten Spekulationsgewinn. Der Börsenhändler hatte ihm nämlich infolge eines Versehens den Mehrerlös aus zweihundertfünfzig Aktien gutgeschrieben. Der Broker stornierte daher die insoweit ungerechtfertigte Gutschrift. Obwohl der Aktienspekulant das Versehen des Börsenhändlers erkannte, setzte er sich gegen die Stornierung mit einer Klage zur Wehr. Das Landgericht Nürnberg-Fürth ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass der Kunde hinsichtlich der Erlöse aus den zweihundert Aktien ungerechtfertigt bereichert war. Der Broker war danach berechtigt, die Zuviel-Buchung der Aktien zu stornieren.Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 13.09.2000 11 S 5198/00 
Expresskredit  innerhalb von 24h Kredite ohne Schufa aus der Schweiz Wenn es eillig ist Sofortkredit beantragen. Wechseln Sie jetzt in die Private Krankenversicherung die private Formulare und Vordrucke vom Rechtsanwalt erstellt Beantragen Sie unseren Kredit online Eine Baufinanzierung günstig finden Sie bei uns Ratenkredit ohne Schufa ganz in Ihrer Nähe

Hausfinanzierung.  Sofortkredit.  Absetzung für Abnutzung: AfA. bezeichnet allgemein die Wertminderung eines Wirtschaftsgutes (z.B. eines Gebäudes), die mit einem bestimmten Prozentsatz jährlich als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden kann. Die Abschreibungsmöglichkeiten für Wohneigentum im Rahmen der Grundförderung nach § 1 e des Einkommenssteuergesetzes (bis zu Prozent von max. . Mark innerhalb von Jahren) wurden zum 1.1.1 durch die Eigenheimzulage ersetzt Schufafreie Kredite.  Schufafreier Kredit. Banken werden in Zukunft noch erhöhte Anforderungen an Kreditsicherheiten stellen.