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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Urteile: Eine Zwangsvollstreckungsmassnahme, die erkennbar noch nicht einmal zur Teilbefriedigung des Gläubigers führt und ausschließlich schädliche Wirkungen für den Schuldner hat, stellt im Ergebnis eine vom Zweck des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht mehr gedeckte Maßnahme dar und führt zu einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte.§§765a, 850 k ZPO, 55SGBI-AT OLG Frankfurt M., Urteil vom 28.07.1999, Az 26 W 28/99 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 318.

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden. (2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

§ 46.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes

§ 89.


(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende Anwendung.

(2) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 39.


(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 150.


(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 193.

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Fünfter Abschnitt. Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 236.

Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteilen des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 264.


(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginne der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.

(2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

 


 
festverzinslich
bezieht sich auf die Verzinsung von Wertpapieren. Festverzinsliche Wertpapiere (Anleihen, Pfandbriefe und Kommunalbriefe) bringen jährlich gleichbleibende Zinsen

Finanzanalyse
Untersuchung der verschiedenen Anlagemöglichkeiten auf Gewinnaussichten und Risiko

Finanzausgleich
Dem föderativen Staatsaufbau (Bund, Länder, Gemeinden) entspricht es, daß die nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht Bedarfszuweisungen aus dem zentral eingehobenen Steueraufkommen erhalten, sondern daß im Wege eines periodisch neu ausgehandelten Finanzausgleiches prozentuelle Ertragsanteile der Länder und der Gemeinden an (vom Bund eingehoben) gemeinsamen Abgaben vereinbart werden

 
Double Eagle
auf 20 Dollar lautende und einen Adler als Münzbild aufweisende Goldmünze der Vereinigten Staaten. Siehe Eagle!

Dow-Jones-lndex
Index der New Yorker Börse, der den Durchschnittspreis einer Auswahl an Aktien wiedergibt. Er wird gesondert für Aktien der Industrie (30 Werte), der Eisenbahnen (20 Werte) und der public utilities (15 Werte) berechnet und dient auch dem Versuch, die Börsentendenz nach der Dow-Theorie vorauszubestimmen

d/p
documents against payment; Dokumente auszuhändigen nur gegen Barzahlung. Siehe Dokumenteninkasso!

 
Kredit
lat.: credere, Vertrauen;
1. Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens
2. Zusicherung des Kreditgebers an den Kreditnehmer, ihm einen bestimmten Geldbetrag oder einen Höchstbetrag leihweise für eine bestimmte Dauer und zu vereinbarten Bedingungen zu überlassen
3. Bezeichnung für das übereignete Kapital selbst

Kreditbrief
engl.: Letter of Credit; Anweisung an eine oder mehrere Banken, dem Begünstigten Beträge bis zu einer bestimmten Höchstsumme auszubezahlen. Als Reisekreditbrief üblich, wird jedoch weitgehend von Reiseschecks ersetzt

 
Umlaufvermögen
Vermögensteile in Form liquider oder in relativ kurzer Zeit realisierbarer Mittel (Kassen-, Geldinstitutsguthaben, marktgängige Wertpapiere kurzfristig fällige Forderungen, Waren usw.)

Umsatzprovision
Entgelt für die Kontoführung eines Geldinstitutes, berechnet aufgrund des Umsatzes

Umschuldungskredit
Kredit, der dazu dienen soll, eine andere Schuld abzulösen

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Unberechtigte Inanspruchnahme eines Bürgen Teilt eine Bank ohne vorherige genauere Überprüfung einem Bürgen mit, sie werde ihn wegen der verbürgten Schuld in Höhe von 40.000 DM (20.452 EUR) in Anspruch nehmen, ist die Bank verpflichtet, dem Bürgen die durch die Abwehr der unberechtigten Forderung entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Urteil des AG Dülmen vom 12.10.2001 3 C 174/01 
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Bei Nichtzahlung der vereinbarten Zinsleistung oder Tilgung seitens des Kreditnehmers mahnt der Kreditgeber diesen ab. Diese Mahnung beinhaltet meist die Androhung einer Strafe oder Verzugsgebühr, sollte die Zahlung weiterhin ausbleiben. Ratenkredit online Beamtendarlehen werden mit einer Laufzeit bis Jahre vergeben.  Kredit ohne Schufa.  Schufafreie Kredite sollten Sie direkt über die Schweiz beantragen.  Dispokredit.