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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Schufa
Schufa prüft Kreditfähigkeit. Um die Bonität eines Kunden
zu prüfen, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine Möglichkeit ist die Auskunft
über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung). Egal, ob
Sie ein Konto eröffnen, ein Darlehen beantragen oder sich eine Kreditkarte
zulegen wollen, es wird in jedem Fall eine Auskunft bei der Schufa eingeholt, um
die Bonität zu prüfen. Rund 52 Millionen Datensätze sind bei 8
Schufa-Gesellschaften in Deutschland gespeichert. Diese Datenspeicherung nützt
vor allem Unternehmen, die Geld- oder Warenkredite vergeben. So zum Beispiel
Banken, Leasingfirmen, Versandhändler, Kaufhäuser, Telefongesellschaften oder
Bausparkassen. Der Grund dieser Absicherung besteht darin, dass die Kunden mit
entsprechenden Zahlungsproblemen von vornherein ausgesiebt werden. Die
Auskünfte, die erteilt werden, sind in zwei Gruppen einzuteilen. Die
(ordnungsgemäße) Rückzahlung von Krediten wird 3 Jahre nach Erledigung
Bezahlung gelöscht. Selbstauskünfte über die Daten kann man bei der Ostdeutschen
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung einholen. Dazu sind folgende
Angaben zu erteilen:- Name, Vorname- Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschriften der letzten zwei Jahre |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
288.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen. Kann der Gläubiger auf einem anderen
Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 69.
Der Nachweis, daß
der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden
gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 109.
(1) Bis zur
Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der
Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat
der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn
der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet
hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der
Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Erster Titel.
Natürliche Personen
§ 1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen
beginnt mit der Vollendung der Geburt.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Zweiter
Titel. Willenserklärung
§ 123.
(1) Wer zur Abgabe
einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein
Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen
mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung
abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die
Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen
mußte.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Fünfter
Titel. Vertretung. Vollmacht
§ 167.
(1) Die Erteilung
der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder
dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die
Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf
das sich die Vollmacht bezieht.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 207.
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlasse gehört oder sich gegen einen Nachlaß
richtet, wird nicht vor dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Zeitpunkte
vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der Konkurs
über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von einem
Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer, als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung
bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
265.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie
später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines
Umstandes unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
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Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft
(FFF) Selbstverwaltungsorgan der Sozial- und Wirtschaftspartner, wird vom
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt und dotiert-
beurteilt die Förderungswürdigkeit von Forschungsvorhaben und die Vergabe
öffentlicher Mittel
Forschungsförderungskredit Kreditaktion der Sparkassen zu
günstigen Konditionen, um die Finanzierungslücken bei interessanten Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben zu schließen |
Dispens Behördliche Ausnahmebewilligung, durch die auf Grund
besonderer gesetzlicher Ermächtigung in bestimmten Ausnahmefällen Befreiung von
einem im Regelfall geltenden gesetzlichen Verbot geteilt wird
Distribution Verteilung (des Produktionsergebnisses oder des
Güterangebotes schlechthin); auch im Sinne von Handel und Transport als der
eigentliche Produktion nachgelagerte Stufe. Distributionsfunktion des Preises
(in der Marktwirtschaft): dringende Bedürfnisse sollen vor minder dringenden
befriedigt werden
Dividende jährliche Gewinnausschüttung auf Aktien, bei
österreichischen Papieren angegeben in Prozenten des Nominalwertes der
Aktie |
Gesamtvermögen eines Unternehmens; setzt sich aus Eigenkapital,
Beteiligungskapital und Fremdkapital (Darlehen) zusammen
Kapitalanlage längerfristige Anlage von Geldern zur Erzielung
eines Ertrages und/oder eines Wertzuwachses |
Habenzinsabkommen (HZA) Mit Ausnahme des Eckzinssatzes werden der
Zeit in Österreich die Habenzinsen frei vereinbart
Habenzinsen für Einlagen, wie Spar-, Sicht- und Termineinlagen,
und aufgenommene Gelder gezahlte Zinsen
Handelsbilanz volkswirtschaftliche Gegenüberstellung des Wertes
der Ein- und Ausfuhr eines Landes. Siehe Zahlungsbilanz! |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehegatten bei
Geschäftskredit
Zwischen Banken und Ehegatten bzw. nahen Verwandten von
Kreditnehmern gibt es häufig Streit, wenn sie in Anspruch genommen werden
müssen, weil der Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Dabei ist die Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftendem von
besonderer Bedeutung. Bei einem echten Mitdarlehensnehmer kommt eine
Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages auch bei krasser finanzieller
Überforderung grundsätzlich nicht in Betracht. Mitdarlehensnehmer ist nur, wer
ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und
Verwendung des Darlehens mitentscheiden darf. Lediglich Mithaftender ist, wer
der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer gegenübersteht. Eine
krasse finanzielle Überforderung des mithaftenden Ehepartners oder nahen
Angehörigen ist grundsätzlich erst dann zu bejahen, wenn der Betroffene
voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufbringen
kann. In diesen Fällen besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung,
dass sich der Ehegatte oder nahe Angehörige bei der Übernahme der Mithaftung
nicht von seinen Interessen und einer rationalen Einschätzung des
wirtschaftlichen Risikos hat leiten lassen und dass das Kreditinstitut die
emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich
anstößiger Weise ausgenutzt hat.
Urteil des BGH vom 14.11.2000
XI ZR 248/99 |
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