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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt gelte. 

Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt. Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags

§ 313.

Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 72.

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster Titel. Geschäftsfähigkeit

§ 110.

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel. Juristische Personen » I. Vereine

§ 34.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter Titel. Vertrag

§ 145.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 188.


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung

§ 239.


(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.

(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) » Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung

§ 258.

Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.

 


 
fot
Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen

Frachtbrief
Warenempfangs- und -begleitschein der Eisenbahnen

Frachtbriefdoppel
Zweitschrift des Eisenbahnfrachtbriefes

 
Timing
engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Vermögenswerte

Tip
Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs- oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf spezielle Informationen stützt

 
Kreditschöpfung
Erhöhung der Geldmenge durch Kreditgewährung der Geldinstitute

Kreditversicherung
Bezeichnung für die verschiedensten Arten der Versicherungen, die gegen die Vielfältigen Kreditrisiken schützen sollen

Kreditwesengesetz (KWG)
gesetzliche Regelung für alle Geldinstitute, die Bankgeschäfte betreiben. Das KWG enthält u. a. Vorschriften zum Schutz der Gläubiger, wie Regelungen über Eigenmittel, Liquidität, Höchstgrenzen für Kredite usw.

 
Umwandlung, Umgründung
Überführung eines Unternehmens in eine andere rechtliche Unternehmungsform

Umweltschutzförderung
Direktdarlehen, Investitions- und Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, die für Maßnahmen der Luft- und (Ab-)Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung und -Wiederverwertung, des Lärmschutzes sowie der Energieeinsparung vor allem vom Ökologiefonds (ehemaliger Wasserwirtschafts- und Umweltfonds), der BÜRGES-Förderungsbank, dem ERP-Fonds sowie von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden

 


Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
Widersprüchliche Angaben bei Überweisung Eine Bank ist auch im beleglosen Überweisungsverkehr zur Rückfrage bei ihrem Kunden verpflichtet, wenn der bezeichnete Empfänger vom Inhaber des angegebenen Kontos abweicht. Der Auftraggeber einer Überweisung kann grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftrag entsprechend seinen Angaben ausgeführt wird. Er muss daher grundsätzlich zunächst nicht damit rechnen, dass die Bank im Falle von widersprüchlichen Angaben zu Empfänger bzw. Kontonummer ohne Rückfrage das Geld einem anderen als dem bezeichneten Empfänger gutschreibt. Angesichts der seit langem für den Fall des beleggebundenen Überweisungsverkehrs gefestigten Rechtsprechung, dass bei derartigen Differenzen die Empfängerbezeichnung maßgeblich ist, darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass diese Handhabung auch im Fall des beleglosen Datenträgeraustausches gilt. Sofern von diesem Grundsatz - aus welchen Gründen auch immer - abgewichen werden soll, bedarf es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Jena der ausdrücklichen Vereinbarung des Kunden mit der von ihm beauftragten Bank, dass von einem Abgleich des angegebenen Empfängers und dem Inhaber des bezeichneten Kontos abgesehen werden kann. Urteil des OLG Jena vom 19.12.2000 6 U 126/00 (nicht rechtskräftig) 
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