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Aktuelle Gerichtsurteile aus dem
Kredit-Wesen:
| Interessante Gerichtsurteile: Der Arbeitgeber ist gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer
über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln. Die Verletzung dieser Pflicht
führt aber nicht dazu, dass die Zustimmung des Arbeitgebers automatisch als
erteilt gilt, entschied das BAG (Az.: 9 AZR 356/02).Eine bei der
Sparkasse tätige Bankkauffrau hatte geklagt, da ihr Wunsch auf Teilzeitarbeit
und Verteilung der Arbeitszeit nur auf Vormittage abgelehnt wurde, ohne dass die
Sparkasse vorher mit ihr darüber verhandelt hatte. Das Arbeitsgericht hatte
daraufhin die Sparkasse zu der beantragten Änderung des Arbeitsvertrags
verurteilt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Auf die Revision der Sparkasse hin hat der erkennende Neunte Senat des BAG das
LAG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz
zurück verwiesen. Nach Auffassung der BAG-Richter hatte die Vorinstanz zu Recht
einen Verstoß nach § 8 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Danach ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer über geäußerte Teilzeitwünsche zu verhandeln.
Die BAG-Richter haben allerdings klar gestellt, dass die Verletzung dieser
Pflicht nicht dazu führe, dass die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt
gelte. |
Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen » Erster Titel. Begründung. Inhalt des Vertrags
§ 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil
verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,
bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung dieser Form
geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die
Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 72.
Der Vorstand hat
dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene
Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Erster
Titel. Geschäftsfähigkeit
§ 110.
Ein von dem
Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag
gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige
Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier Verfügung
von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden
sind.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Erster Abschnitt. Personen » Zweiter Titel.
Juristische Personen » I. Vereine
§ 34.
Ein Mitglied ist
nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Dritter
Titel. Vertrag
§ 145.
Wer einem anderen die Schließung
eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, daß er die
Gebundenheit ausgeschlossen hat.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 188.
(1) Eine nach
Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist,
endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten
Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des §
187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl
dem Anfangstage der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten
bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so
endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) »
Erstes Buch. Allgemeiner Teil » Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte » Sechster
Titel. Einwilligung. Genehmigung
§ 239.
(1) Ein Bürge
ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes
Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage enthalten. |
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
» Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse » Erster Abschnitt. Inhalt der
Schuldverhältnisse » Erster Titel. Verpflichtung zur Leistung
§
258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen
herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die
Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den
Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme
verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
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fot Abkürzung für free on truck, Warenpreis einschließlich
Transportkosten bis zur Abfertigung mit Lastwagen
Frachtbrief Warenempfangs- und -begleitschein der
Eisenbahnen
Frachtbriefdoppel Zweitschrift des
Eisenbahnfrachtbriefes |
Timing engl. = Zeiteinteilung; Bestimmung des günstigsten
Zeitpunktes für bestimmte Verhaltensweisen. Im Börsengeschäft Wahl des
günstigsten Zeitpunktes für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren
oder anderer Vermögenswerte
Tip Begriff aus dem Englischen. In der Börsensprache Kaufs-
oder Verkaufsempfehlung, meistens spekulativer Art, die sich in der Regel auf
spezielle Informationen stützt |
Kreditschöpfung Erhöhung der Geldmenge durch Kreditgewährung
der Geldinstitute
Kreditversicherung Bezeichnung für die verschiedensten Arten
der Versicherungen, die gegen die Vielfältigen Kreditrisiken schützen
sollen
Kreditwesengesetz (KWG) gesetzliche Regelung für alle
Geldinstitute, die Bankgeschäfte betreiben. Das KWG enthält u. a. Vorschriften
zum Schutz der Gläubiger, wie Regelungen über Eigenmittel, Liquidität,
Höchstgrenzen für Kredite usw. |
Umwandlung, Umgründung Überführung eines Unternehmens in eine
andere rechtliche Unternehmungsform
Umweltschutzförderung Direktdarlehen, Investitions- und
Zinsenzuschüsse zu Geldinstitutsdarlehen, die für Maßnahmen der Luft- und
(Ab-)Wasserreinhaltung, der Abfallbeseitigung und -Wiederverwertung, des
Lärmschutzes sowie der Energieeinsparung vor allem vom Ökologiefonds (ehemaliger
Wasserwirtschafts- und Umweltfonds), der BÜRGES-Förderungsbank, dem ERP-Fonds
sowie von Bund, Ländern und Gemeinden vergeben werden |
Aktuelle Gerichtsurteile aus dem Kredit-Wesen:
| Widersprüchliche Angaben bei Überweisung
Eine Bank ist auch im beleglosen Überweisungsverkehr zur
Rückfrage bei ihrem Kunden verpflichtet, wenn der bezeichnete Empfänger vom
Inhaber des angegebenen Kontos abweicht.
Der Auftraggeber einer Überweisung kann grundsätzlich davon
ausgehen, dass der Auftrag entsprechend seinen Angaben ausgeführt wird. Er muss
daher grundsätzlich zunächst nicht damit rechnen, dass die Bank im Falle von
widersprüchlichen Angaben zu Empfänger bzw. Kontonummer ohne Rückfrage das Geld
einem anderen als dem bezeichneten Empfänger gutschreibt. Angesichts der seit
langem für den Fall des beleggebundenen Überweisungsverkehrs gefestigten
Rechtsprechung, dass bei derartigen Differenzen die Empfängerbezeichnung
maßgeblich ist, darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass diese Handhabung
auch im Fall des beleglosen Datenträgeraustausches gilt. Sofern von diesem
Grundsatz - aus welchen Gründen auch immer - abgewichen werden soll, bedarf es
nach Ansicht des Oberlandesgerichts Jena der ausdrücklichen Vereinbarung des
Kunden mit der von ihm beauftragten Bank, dass von einem Abgleich des
angegebenen Empfängers und dem Inhaber des bezeichneten Kontos abgesehen werden
kann.
Urteil des OLG Jena vom 19.12.2000
6 U 126/00 (nicht rechtskräftig) |
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